Neben den allgemeinen Vorgaben (vgl. Nr. 28/2016 ff.) für alle Mitarbeiter des Unternehmens, ist es empfehlenswert, besondere Leitlinien für die einzelnen betrieblichen Bereiche vorzugeben. Verweisen Sie auf die speziellen gesetzlichen Vorschriften, die dort im Arbeitsprozess beachtet werden müssen. Das betrifft auch die Bereiche Personal/Personalentwicklung/HR. Da es hier um die Vertragsgestaltung und um die sensible Schnittstelle „Mensch“ geht, ist es wichtig, keine Angriffsflächen zu bieten. In der Praxis des kleineren Unternehmens genügen 4 Regelungspunkte: …
- Sorgfaltspflicht bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben: Das ist der Hinweis aus steuerliche Pflichten (AO), sonstige Abgabenpflichten (SGB, GUV und andere Umlagen), Melde- und Dokumentationspflichten (z. B. MiLoG).
- Einhalten von arbeitsrechtlichen Vorschriften: Das betrifft die Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz (Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutz usw.), Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und sonstige Vorgaben für die Personalarbeit (Tarif- und Betriebsvereinbarungen usw.).
- Vertraulichkeit, Verschwiegenheit und Datenschutz: Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass alle Informationen, die sie bei Ihrer Tätigkeit über Mitarbeiter erhalten, vertraulich sind, dem Datenschutz unterliegen und Geschäftsgeheimnis sind.
- Aushangpflichtige Gesetze: Weisen Sie die Mitarbeiter dieses Bereiches darauf hin, dass die Aushangpflicht vollständig zu beachten und korrekt umzusetzen ist (z. B. Arbeitssicherheits- und Jugendschutz-Gesetz, Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmverordnung usw.).
Nicht immer reicht der Verstoß eines Mitarbeiters gegen geltendes Recht für eine (fristlose) Kündigung. Wenn Sie diese Compliance-Leitlinien in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter aus den Bereichen Personalwesen/Personalentwicklung/HR vereinbaren, dann kann ein Verstoß vom Arbeitsgericht als eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Beauftragen Sie Ihren Rechtsberater beim nächsten Vertrags-Upgrade, entsprechende Formulierungen zu den vier oben genannten Punkten einzuarbeiten.