Soll der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH verlängert werden, dann ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. Einzige Voraussetzung: Der Geschäftsführer ist zu Geschäften mit sich selbst zugelassen – die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB ist erteilt (BGH, Urteil vom 19.4.2016, II ZR 123/15). …
Brisant an dieser Rechtslage ist, dass die Gesellschafter (Kommanditisten) der GmbH & Co. KG mit der Befreiung vom Selbstkontrahierensverbot dem Geschäftsführer automatisch die Erlaubnis erteilt haben, die Komplementär-GmbH auch in eigener Sache vertreten zu dürfen. Wollen die Kommanditisten die Hoheit über die Vertragsverhältnisse der Komplementär-GmbH selbst behalten, sollten Sie dem Geschäftsführer nicht die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB erteilen.