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Volkelt-Briefe

Wettbewerbsverstöße: Preisbindungen im Visier der Behörden

Dass die Kar­tell­be­hör­den immer mehr auch klei­ne­re und regio­na­le Unter­neh­men im Visier haben, hat sich her­um­ge­spro­chen (vgl. Nr. 21/2016). Nach Recher­chen des ARD-Wirt­schafts­ma­ga­zins Ver­brau­cher­fal­le ist nun abzu­se­hen, dass die Kar­tell­be­hör­den ver­stärkt auch ver­ti­ka­le Preis­bin­dun­gen prü­fen wer­den. Das betrifft alle Preis­ver­pflich­tungen für Abneh­mer, aber auch Vor­ga­ben zu Min­dest­ver­kaufs­prei­sen – alles Prak­ti­ken, die auch in vie­len nicht mono- oder oli­go­po­lis­ti­schen Märk­ten und in vie­len Son­der-Bran­chen durch­aus üblich sind. Das Maga­zin Ver­brau­cher­fal­le hat dazu die Preis­bil­dung von Par­füm-Pro­duk­ten unter die Lupe genom­men und dabei auf­ge­deckt, dass mit­tels Preis­bin­dung bei Pro­duk­ti­ons­kos­ten von 6 EUR für ein übli­ches Par­füm-Pro­dukt bis zu 100 EUR flä­chen­de­ckend als End­preis durch­ge­setzt wer­den. Händ­ler, die nicht mit­zie­hen, sind zwar ver­trag­lich nicht zur Ein­hal­tung gezwun­gen, wer­den aber bei Preis­dum­ping nicht mehr belie­fert (Lie­fer­boy­kott).

Ach­tung:Die Kron­zeu­gen­re­ge­lung (offi­zi­ell: Bonus­re­ge­lung) wird immer mehr auch von unzu­frie­de­nen Mit­ar­bei­tern aus der eige­nen Fir­ma genutzt, um den eige­nen Arbeit­ge­ber anzu­schwär­zen. Auf sol­che Infor­ma­tio­nen sind die Kar­tell­be­hör­den dann ange­wie­sen und wer­den tätig. Hier eini­ge Kri­te­ri­en, nach denen Sie prü­fen kön­nen, ob in Ihrer GmbH/UG Hand­lungs­be­darf besteht bzw. ob Sie für die Ver­triebs-Mit­ar­bei­ter neue Hand­lungs­an­wei­sun­gen vor­ge­ge­ben müssen:

  1. Jede Form der kon­kre­ten Preis­ab­spra­che mit Kon­kur­ren­ten oder mit dem Han­del ist unzu­läs­sig. Das gilt für jede Stu­fe der Wertschöpfungskette.
  2. Vor­sicht bei unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lun­gen. Ent­steht der Ein­druck, dass Sie damit Druck auf den Han­del aus­üben, liegt ein Miss­brauch vor.
  3. Abspra­chen mit dem Han­del über Packungs­grö­ßen sind dage­gen zuläs­sig (Stich­wort: selek­ti­ve Vertriebssysteme).
  4. Direk­te Preis­vor­ga­ben sind auch im E‑Commerce unzulässig.
  5. Vor­sicht bei öffent­li­chen Prei­s­an­kün­di­gun­gen, z. B. von Preis­er­hö­hun­gen über die Pres­se. Und zwar ins­be­son­de­re dann, wenn (grö­ße­re) Mit­be­wer­ber sofort ein­stei­gen und die Prei­se eben­falls anpassen.
  6. Vor­sicht auch beim Infor­ma­ti­ons­aus­tausch der Ver­triebs-Mit­ar­bei­ter z. B. auf Mes­sen oder Bran­chen­tref­fen. Kla­re Vor­ga­be: „Auf Mes­sen und Bran­chen­tref­fen wird grund­sätz­lich nicht über Prei­se und Kon­di­tio­nen gespro­chen“.
Noch immer neh­men vie­le, ins­be­son­de­re mit­tel­stän­di­sche Fir­men das The­ma Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen auf die leich­te Schul­ter. Vor­sicht: Ob Hand­werks­be­trieb, Wer­be­agen­tur oder IT-Unter­neh­men – es geht längst nicht mehr dar­um, wie viel Markt­macht ein ein­zel­nes Unter­neh­men zur Durch­set­zung sei­ner Prei­se hat. Inzwi­schen geht es nur noch dar­um, ob und wie die Kar­tell­be­hör­den Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen bewei­sen kön­nen. Dank Kron­zeu­gen­re­ge­lung (Ach­tung: auch eige­ne Mit­ar­bei­ter kön­nen Ihre Fir­ma anzei­gen) und der Aus­wei­tung des Straf­tat­be­stan­des soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­tel­stän­di­schen GmbH prü­fen, wel­che Schwach­stel­len Ihre GmbH hat –   etwa anhand der oben dar­ge­stell­ten Kri­te­ri­en oder z. B. mit einem exter­nen Audit durch die IHK-Rechts­­ex­per­ten oder einen auf Kar­tell­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt.

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