In vielen Anstellungsverträgen werden die Kompetenzen des Geschäftsführers bestimmt und eingegrenzt. Z. B. wird auf einen sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte verwiesen, die der Geschäftsführer nur mit Gesellschafterbeschluss ausführen darf. Oft wird aber auch eine allgemein gehaltene Formulierung verwendet: „Der Geschäftsführer hat die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen für alle Handlungen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen“.
Achtung: .. Was bedeutet das und wie können Sie damit verbundene Risiken einschätzen und minimieren? Wichtig ist, dass Sie nach objektiven Kriterien (nicht: „bei uns wird das so gemacht“) einschätzen, was den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ausmacht.
- Das ist zum einen der Gesellschaftsvertrag der GmbH – und hier im Besonderen der Gegenstand der GmbH. Aufpassen müssen Sie bei einem weit gefassten Unternehmensgegenstand („Handel mit Konsumgütern“ oder „Handel und Produktion“).
- Zum anderen müssen Sie zwischen dem normalen, sich wiederholenden operativen Geschäftsbetrieb und zusätzlichen bzw. neuen Geschäftsvorgängen unterscheiden.
- Als 3. Kriterium müssen Sie die Größenklasse des Unternehmens berücksichtigen. So ist z. B. der Erwerb einer zusätzlichen Gewerbe-Immobilie für eine mittelgroße GmbH/ UG eher ein gewöhnlicher Vorgang, für eine kleine GmbH/UG dagegen schon ein außergewöhnliches Geschäft.