Der mit 30 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, der seiner GmbH zusätzliche Darlehen zur Finanzierung gewährt und dem darüber hinaus im Anstellungsvertrag ein Vetorecht gegen mehrheitlich gefasst Gesellschafter-Beschlüsse zugesichert ist, ist dennoch weisungsgebunden tätig und unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R). …
Die Vereinbarung einer Sperrminorität ist Ziel führender auf dem Weg aus der Pflichtversicherung. Auch das eingeräumte Vetorecht sichert keine beherrschende Stellung. Das im Anstellungsvertrag zugebilligte Vetorecht hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit von ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesellschafterbeschlüssen. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich wirkungslos, allenfalls in der Praxis geeignet, die Beteiligten zu einem Überdenken ihrer Beschlussfassung zu animieren.