Der Arbeitskräftemangel zwingt derzeit viele Unternehmer zum Improvisieren. Viele helfen sich damit, indem sie Ihre bewährten Arbeitskräfte entlasten und ihnen mehr Freiraum schaffen, indem man ihnen für einfache Tätigkeiten weniger qualifizierte Mitarbeiter zur Seite stellt. Hilfreiche Infos zur Beschäftigung von Asylsuchenden gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit ( > www.arbeitsagentur.de > Arbeit und Ausbildung für Asylsuchende). Neben speziellen Angeboten für Asylsuchende gibt es aber auch zahlreiche Förderprogramme zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die Sie auch für Asylsuchende beanspruchen können. Im Einzelnen sind das: …
Eingliederungszuschuss: Zur Eingliederung von Arbeit suchenden und erschwert vermittelbaren Arbeitnehmern gibt es einen Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Arbeitsentgelt als Ausgleich für deren Minderleistung (Gesundheitliche Einschränkungen, fehlender Berufsabschluss) Der Zuschuss wird maximal in Höhe von 50 % des Entgelts gewährt und für die Dauer von 12 Monaten ausgezahlt. Der EGZ muss vor Beginn der Beschäftigung bei der BA beantragt werden. Diese muss zustimmen. Für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis erhält der Arbeitgeber sofort einen EGZ, für Geduldete und Asylbewerber nach 3 Monaten.
Berufliche Eingliederung: Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse eines Asylbewerbers festzustellen, kann der Arbeitgeber eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) durchführen. Diese darf maximal 6 Wochen dauern. Mindestlohn ist nicht vorgeschrieben. Das muss aber bei der zuständigen Arbeitagentur beantragt werden. Diese muss zustimmen. Asylbewerber mit Aufenthaltsstatus dürfen sofort an der MAG teilnehmen, Geduldete und Asylbewerber nach 3 Monaten.
Einstiegsqualifizierung: Möglich ist eine Einstiegsqualifizierung (EQ) über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass der Bewerber nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet, lernbeeinträchtigt (Sprache) und sozial benachteiligt ist. Für die Dauer einer EQ muss der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen. Die Förderung muss bei der BA beantragt werden, die Ausländerbehörde muss dies genehmigen. Erforderlich ist der Abschluss eines EQ-Vertrags zwischen Arbeitgeber und dem Asylbewerber, in dem die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt wird. Die Asylberechtigten dürfen grundsätzlich daran teilnehmen, Asylbewerber und Geduldete nach einem Aufenthalt von 3 Monaten.
Weiterbildung: Eine Weiterbildungsmaßnahme kommt in Frage, wenn der Bewerber eine Ausbildung abgeschlossen hat, er diese aber nicht nachweisen kann oder seine Ausbildung hier nicht anerkannt ist. Die Förderung für eine Umschulung oder Ausbildung (§§ 81 ff. SGB III) bedarf der Zustimmung der BA und der Genehmigung der Ausländerbehörde. Die Zustimmung entfällt bei anerkannten Ausbildungsberufen.
Ausbildungsbegleitende Hilfen: Seit dem 1.1.2016 können Geduldete erstmals bei ihrer Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (ABH) unterstützt werden (§ 75 SGB III). Diese umfassen z. B. Sprachkurse oder eine sozialpädagogische Begleitung, um einen erfolgreichen Start ins Berufsleben zu ermöglichen. Die ABH können maximal bis zu 6 Monate nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Die Kosten werden durch die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter vollständig ersetzt.