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GmbH-Recht: Neue Urteile zur „Gesellschafterliste“

Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die beim Regis­ter­ge­richt hin­ter­leg­te Lis­te der Gesell­schaf­ter kor­rekt geführt ist. Falsch­ein­trä­ge gehen zur Ihren las­ten, z. B. wenn der Erwer­ber eines GmbH-Anteils fest­stel­len muss, dass der Kauf nicht recht­mä­ßig war. Jetzt gibt es 2 neue Urtei­le dazu, die Sie ken­nen müssen: …

  1. Ist ein Gesell­schaf­ter in der Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen, gewährt ihm das einen vor­läu­fi­gen Recht­schutz in strit­ti­gen Ein­zie­hungs­ver­fah­ren. Damit ist sicher­ge­stellt, dass er bis zum gericht­li­chen Ent­scheid in der Sache sei­ne vol­len Gesell­schaf­ter­rech­te (z. B. das Gewinn­be­zugs­recht) behält (KG Ber­lin, Beschluss vom 24.8.2015, 23 U 20/15).
  2. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie die Ein­tra­gung eines neu­en Gesell­schaf­ters in die Gesell­schaft­er­lis­te nur dann gericht­lich durch­set­zen, wenn ein anhän­gi­ger Rechts­streit zwi­schen der GmbH und einem ihrer Gesell­schaf­ter abschlie­ßend ent­schie­den ist (KG Ber­lin, Urteil vom 10.12.2015, 23 U 99/15).
Gibt es in der GmbH und/oder zwi­schen den GmbH-Gesell­schaf­tern Zer­würf­nis­se um die Gesell­schaf­ter­ei­gen­schaft (Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils, Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters) hält sich das Regis­ter­ge­richt her­aus. Ein Ein­trag in die Gesell­schaft­er­lis­te wird nur vor­ge­nom­men, wenn das gericht­li­che Ver­fah­ren end­gül­tig abge­schlos­sen ist. „Tat­sa­chen Schaf­fen“ mit einer mani­pu­lier­ten Gesell­schaft­er­lis­te ist danach kaum mög­lich und bringt in der Pra­xis nicht wirk­lich etwas.

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