Wenn Sie Ihre eigene Firma an die Wand fahren, beschränkt sich Ihre persönliche Haftung aus Ihrer Geschäftsführungs-Tätigkeit auf Gesetzesverstöße – also z. B. das Vorenthalten von Steuern oder Sozialbeiträgen. Für den Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH (Fremd-Geschäfteführer) ist die Sache komplizierter. Sie verwalten fremdes Vermögen und sollten sich darauf einrichten, dass daneben auch die Gesellschafter selbst bei einem Vermögensverlust gezielt nach Fehler suchen – nach Ihren Fehlern. …
Dazu gibt es jetzt ein neues Urteil (OLG Schleswig, Urteil vom 17.2.2016, 9 U 58/15), das Sie kennen müssen. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, das unternehmerische Handeln auf eine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stützen, alle verfügbaren Informationsquellen auszuschöpfen und aufgrund dessen die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsmöglichkeiten sorgfältig abzuschätzen und so den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Konkret: Orientiert sich der Geschäftsführer bei seiner Entscheidung z. B. an einer Machbarkeitsstudie, die 3 ½ Jahre alt ist und die bei den zu erwartenden Besucherzahlen deutlich von den tatsächlich erreichten Besucherzahlen abweicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Weiterführend: vgl. dazu auch Nr. 33/2010 bzw. OLG Schleswig, Urteil vom 11.2.2010, 5 U 60/09 (Handels- und steuerrechtliche Pflicht-Kenntnisse des GmbH-Geschäftsführers).