Führung: Reden ist G(e)old – Mitarbeitergespräche sind keineswegs out + TTIP: Große Erwartungen, wenig Effekt und kaum Akzeptanz + GmbH-Recht: Mit dem Smartphone in die Sitzung + Internet: Wie viel Klicks hat Ihre Konkurrenz? + Manipulierte Kassen: Auch der Hersteller wird jetzt zur Kasse gebeten + Steuer: Kosten für Geschäftsführer-Geburtstag als Werbungskosten + Marketing: Sponsoring für ein Golfturnier + Geld/Finanzen: Es geht los – Südwestbank berechnet Strafzinsen + BISS …
Der Volkelt-Brief 11/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 11. März 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wie halten Sie es mit Mitarbeitergesprächen? Mit jedem? Zum Jahresanfang oder zum Jahresende? Keine Zeit? Unter den Experten wird derzeit heftig über Sinn und Nutzen diskutiert. Bei SAP stellt man ab sofort um: Vom Jahresgespräch mit konkreten Zielvereinbarungen zum situativen Gespräch. Eine groß angelegte Studie zum Personal-Management (Linked Personnel Panel) belegt das Gegenteil.
Manko der Studien: Untersucht werden in der Regel große Unternehmen, in denen die Hierarchie über mehrere Ebenen reicht und ein starkes mittleres Management implementiert ist. Das trifft für die meisten mittelständischen Unternehmen aber so nicht zu. Auch in zwei von drei kleineren Unternehmen werden Leistungsbeurteilungs-Gespräche geführt. Und die Mitarbeiter honorieren das. Wo miteinander gesprochen wird, gibt es eine hohr Arbeitszufriedenheit, die Mitarbeiter sind engagiert, die Zustimmung zum Arbeitgeber ist größer (Commitment), die Wechselbereitschaft ist geringer und die Mitarbeiter haben ein höheres Interesse an der weiteren Entwicklung der Firma. Einiges spricht dafür, das Gespräch als Führungsinstrument zu nutzen.
TTIP: Große Erwartungen, wenig Effekt und kaum Akzeptanz
Seriöse Studien (z. B. CEPR oder ifo-Institut) erwarten aus dem Freihandelsabkommen TTIP zwischen der EU und den USA einen jährlichen Wachstumseffekt von 0,4 bis 0,5 % für den Euro-Raum bis ins Jahr 2027. Dem steht ein Rückgang des Leistungsaustauschs innerhalb der EU und insbesondere mit den südeuropäischen Ländern gegenüber. Laut Studien resultiert das Wachstum dabei weniger aus dem Abbau von Zöllen denn aus dem Abbau sog. nichttarifärer Handelshemmnisse. Dabei geht es um Normen, Sozial- und Umweltstandards, Ausschreibungen öffentlicher Aufträge, Verbraucherschutz, aber auch um den Investitionsschutz und damit um Eingriffe in die Justizhoheit der Länder (vgl. Nr. 48/2015).
Fakt ist: Selbst die Experten – sprich Fachanwälte für Wirtschafts- und Handelsrecht – tun sich in der Beurteilung des Vertragswerks schwer. Das liegt zum einen daran, dass nicht klar ausgewiesen ist, was bereits beschlossener Vertragstext ist und welche Passagen noch zur Disposition stehen. Das liegt aber auch daran, dass es lediglich streng reglementierte Einsichtsmöglichkeiten in das Vertragswerk gibt – so können nur Parlamentarier und wenige Autorisierte das Vertragswerk in der englischen Originalfassung einsehen. Das gibt Kritikern Recht, die mangelhafte Transparenz beklagen. Auch unserer Redaktion ist es bislang nicht gelungen, sich ein zuverlässiges, umfassendes und seriöses Bild vom geplanten Gesetzeswerk zu machen. Eine stichhaltige Begründung, warum die Verhandlungen hinter strengstens verschlossenen Türen stattfinden, ist u. E. nicht plausibel darzustellen.
GmbH-Recht: Mit dem Smartphone in die Sitzung
„In unseren Gesellschafterversammlungen geht es gelegentlich hoch her. Darf der Geschäftsführer und Leiter der Gesellschafterversammlung das Smartphone für das Protokoll benutzen?“. Wie sind Protokoll-Mitschnitte rechtlich zu beurteilen? Wie so oft, gibt es hier keine einfache JA/NEIN-Lösung. In der Praxis sollten Sie folgende Richtlinien einhalten. Zu unterscheiden ist:
- In GmbHs mit vielen Gesellschaftern kann man unterstellen, dass ein gewisses öffentliches Interesse am ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung besteht. Das betrifft die Dokumentation der Redebeiträge. Dann können Sie davon ausgehen, dass ein Protokoll mit Smartphone-Aufzeichnung geduldet werden muss.
- Etwas anderes gilt für kleine GmbH und typische Familien-Gesellschaften: Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung brauchen es nicht hinzunehmen, dass ihre Wortbeiträge gegen ihren Widerspruch mit dem Tonband aufgezeichnet werden, wenn es sich um die Gesellschafterversammlung einer Familiengesellschaft handelt (OLG Karlsruhe Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97 im Falle von Tonband-Mitschnitten). Spricht sich in einer solchen Konstellation auch nur ein Gesellschafter gegen Smartphone-Protokolle aus, so müssen Sie das akzeptieren.
Internet: Wie viel Klicks hat Ihre Konkurrenz?
Die meisten Unternehmen sind in der Lage, die Reichweite und Akzeptanz der eigenen Internet-Seiten exakt nachzuverfolgen. Das betrifft die Zahl der täglich aufgerufenen Web-Seiten oder die Zahl der Besucher (visits) und die Zahl der angeschauten Seiten pro Besucher. Es ist möglich, die Dauer des Aufenthalts auf den Web-Seiten nachzuvollziehen oder sich die TOP-10 der aufgerufenen Websites anzeigen zu lassen. Daneben sind vollständige statistische Auswertungen in der Zeitreihe möglich. Bis dahin, dass jede User-URL angezeigt wird und man nachvollziehen kann, ob die Konkurrenz sich in Ihren Websites umgesehen hat. Als Geschäftsführer möchte man selbstverständlich aber auch wissen, wie die Websites der Konkurrenten positioniert sind. Frage: Wie viele User hat die Konkurrenz?
Manipulierte Kassen: Auch der Hersteller haftet
Der Druck zur Einführung manipulationssicherer Registrier-Kassen-Software steigt. Bereits jetzt ist der 1.1.2017 für die Branchen mit Bargeschäft (Gastronomie, Einzelhandel, Tankstellen, Marktbetreiber) der Stichtag zur Umstellung (Nr. 6/2016). Laut NRW-FinMin liegt die Manipulationsquote für Kassen in der Gastronomie bei 17 % (Durchschnitt: 3,3 %).
Achtung: Jetzt sind die Hersteller von Kassensystemen unter Druck. Laut FG Rheinland-Pfalz dürfen die Finanzbehörden sogar den Kassenhersteller für Steuerforderungen in Anspruch nehmen, die beim missbrauchenden (Gastro-) Unternehmen nicht durchgesetzt werden konnten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.1.2015, 5 V 2068/14).
Steuer: Geschäftsführer-Geburtstag und Werbungskosten
Der Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbau-GmbH kann die Kosten seiner Geburtstagsfeier als Werbungskosten ansetzen, wenn nur Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter und Mitglieder der Organe eingeladen sind, die Feier in den GmbH-Räumen stattfindet und die Kosten pro Mitarbeiter im Rahmen (hier: 35 EUR) bleiben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13).
Marketing: Sponsoring für ein Golfturnier
Beteiligt sich ein Unternehmen an den Kosten für die Veranstaltung eines Golfturniers, sind die Kosten Betriebsausgaben, wenn damit der Absatz der Produkte des Unternehmens verfolgt wird und im Mittelpunkt steht (BFH, Urteil vom 14.10.2015, I R 74/13).
Geld/Finanzen: Südwestbank berechnet Strafzinsen
Ab April/Mai werden nun auch die Firmenkunden der Südwestbank/Stuttgart mit Strafzinsen belastet. Das gilt zunächst für die Guthaben der Firmenkunden ab 10 Mio. EUR.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur