Verpasst ein Arbeitnehmer aufgrund einer Flugverspätung einen Geschäftstermin und entstehen dadurch Zusatzkosten, dann haftet die Fluggesellschaft für den dem Arbeitgeber dadurch entstandenen Schaden. Das gilt zumindest für den Schaden, der dem Arbeitgeber durch zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer entstehen (Reisekosten, Spesen usw.). Nicht Gegenstand des Verfahrens war, ob eine Haftung auch für den Schaden besteht, wenn wegen des nicht oder zu spät zustande gekommenen Geschäftstermins ein Geschäft nicht zustande kommt (EuGH, Urteil vom 17.2.2016, C‑429/14). …
Ein genereller Schadensersatzanspruch besteht allerdings nicht. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob zusätzliche Schadensersatzforderungen gerechtfertigt sein können – z. B., wenn wegen einer verlängerten Reise eines Mitarbeiters ein anderer Mitarbeiter für den Verhinderten einspringen muss und so zusätzliche Kosten entstehen.