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Volkelt-Briefe

Unterwegs: Fluggesellschaft haftet bei verpasstem Geschäftstermin

Ver­passt ein Arbeit­neh­mer auf­grund einer Flug­ver­spä­tung einen Geschäfts­ter­min und ent­ste­hen dadurch Zusatz­kos­ten, dann haf­tet die Flug­ge­sell­schaft für den dem Arbeit­ge­ber dadurch ent­stan­de­nen Scha­den. Das gilt zumin­dest für den Scha­den, der dem Arbeit­ge­ber durch zusätz­li­che Zah­lun­gen an den Arbeit­neh­mer ent­ste­hen (Rei­se­kos­ten, Spe­sen usw.). Nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens war, ob eine Haf­tung auch für den Scha­den besteht, wenn wegen des nicht oder zu spät zustan­de gekom­me­nen Geschäfts­ter­mins ein Geschäft nicht zustan­de kommt (EuGH, Urteil vom 17.2.2016, C‑429/14). …