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Volkelt-Brief 08/2016

Volkelt-FB-01GmbH-Mar­ke­ting: So punk­ten Sie mit Ihren Zah­len + GmbH-Ver­mö­gen: Die Bank muss rich­tig bera­ten + Nach­fol­ge: Den GmbH-Ver­kauf rich­tig pla­nen und erfolg­reich durch­füh­ren + Kon­junk­tur: Wel­che Fol­gen hat der Ölpreis­ver­fall für klei­ne­re Unter­neh­men? + GmbH-Recht: Gemisch­te Ein­la­ge kann Pro­ble­me machen + GmbH-Steu­ern: Neu­er Erlass regelt Fra­gen zur Abgel­tungs­steu­er + Geschäfts­füh­rer unter­wegs – Buß­geld für Blit­zer-App + BISS

 

 

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Frei­burg 19. Febru­ar 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men gal­ten lan­ge Zeit als ver­schwie­gen und wenig trans­pa­rent. Aber: Mit dem öffent­li­chen elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­gen seit 2007 die Jah­res­ab­schluss-Zah­len aller Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten offen auf dem Tisch. Zum ande­ren haben die Anfor­de­run­gen aus Basel II/III und dem­nächst IV und zuletzt die Finanz­kri­se dazu geführt, dass nahe­zu alle Unter­neh­men dazu über­ge­gan­gen sind, Ihre Unter­neh­mens­zah­len bes­ser zu prä­sen­tie­ren. Nach einer Stu­die der Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Agen­tur Ergo haben die von ihnen ermit­tel­ten 10 bes­ten Ran­kings der Fami­li­en-Unter­neh­men den glei­chen Offen­le­gungs-Stan­dard wie bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men. Den­noch gibt es immer noch eine gro­ße Anzahl mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men, die „immer noch ein Bil­der­buch statt einem exak­ten Finanz­be­richt ver­öf­fent­li­chen“.

Trend: Die mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men holen in Sachen Öffent­lich­keit und PR auf. Aber immer noch unter­schät­zen vie­le die posi­ti­ve Wir­kung eines opti­mier­ten Geschäfts­be­richts z. B. im Hin­blick auf Wir­kun­gen wie öffent­liche Wahr­neh­mung, Per­so­nal­be­schaf­fung und Zukunftsfähigkeit.

Klä­ren Sie mit Ihren Mit-Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern, ob Sie den nächs­ten Jah­res­ab­schluss (2015) zu einem aus­sa­ge­kräf­ti­gen Geschäfts­be­richt und damit zu einem zukunfts­fä­hi­gen PR-Instru­ment für Ihre Fir­ma aus­bau­en wol­len. Beach­ten Sie dazu: Der Geschäfts­be­richt ist gesetz­lich nicht defi­niert. Im Geschäfts­be­richt kön­nen die für die Rechen­schafts­le­gung gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben wie Jah­res­ab­schluss und Lage­be­richt ste­hen. Sinn­voll sind auch zusätz­li­che ziel­be­zo­ge­ne frei­wil­li­ge Anga­ben und Berich­te, die der Selbst­dar­stel­lung des Unter­neh­mens die­nen (Aus­bil­dung, Per­so­nal­ent­wick­lung, For­schung und Ent­wick­lung usw.). Wer­den bei­de Anga­ben in einem Geschäfts­be­richt ver­öf­fent­licht, muss die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Rechen­schafts­le­gung klar von den frei­wil­li­gen – eher Public-Rela­ti­ons-ori­en­tier­ten – Anga­ben getrennt sein.

GmbH-Vermögen: Die Bank muss richtig beraten

Ban­ken haf­ten für Ver­mö­gens­ver­lus­te aus Wert­pa­pie­ren, wenn sie gegen ihre gesetz­li­chen Bera­tungs­pflich­ten ver­sto­ßen. Das betrifft auch die Anla­ge in Wert­pa­pie­ren aus dem GmbH-Ver­mö­gen. Zuletzt hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) dazu ent­schie­den, dass selbst eine unter­neh­me­ri­sche Qua­li­fi­ka­ti­on des Man­dan­ten – z. B. als Pro­ku­rist oder Geschäfts­füh­rer einer GmbH – den Ver­mö­gens­be­ra­ter der Bank nicht von sei­ner Bera­tungs­pflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10).

Hier sagt das Gericht ganz kon­kret: „Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts ent­fiel eine dahin­ge­hen­de Erkun­di­gungs­pflicht der Beklag­ten nicht allein des­halb, weil an der Bera­tung auf Sei­ten der Klä­ge­rin deren Pro­ku­ris­tin – eine Diplom-Volks­wir­tin – teil­ge­nom­men hat. Die­se beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anle­ger habe Kennt­nis­se über die spe­zi­fi­schen Risi­ken eines CMS Spread Lad­der Swap-Ver­tra­ges, noch kann aus etwa­ig vor­han­de­nen Vor­kennt­nis­sen des Kun­den allein auf des­sen Risi­ko­be­reit­schaft geschlos­sen wer­den“. Geschäfts­füh­rern, die Rück­la­gen Ihrer GmbH in Finanz­ti­teln anle­gen, emp­feh­len wir zur Doku­men­ta­ti­on gegen­über den GmbH-Gesell­schaf­tern fol­gen­des Vorgehen:

  • Bera­tungs­ge­sprä­che über Wert­pa­pie­re soll­ten auf jeden Fall schrift­lich pro­to­kol­liert werden.
  • Das Bera­tungs­pro­to­koll muss Ihnen aus­ge­hän­digt werden.
  • Prü­fen Sie das Bera­tungs­pro­to­koll vor einer Unterschrift.
  • Das Pro­to­koll muss Gesetz fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Anlass und die Dau­er der Bera­tung, die per­sön­li­che Situa­ti­on und die wesent­li­chen Anlie­gen des Anle­gers und die erteil­ten Emp­feh­lun­gen und die dafür maß­geb­li­chen Gründe.
  • Die indi­vi­du­el­len Wün­sche des Kun­den müs­sen berück­sich­tigt wer­den. All­ge­mei­ne Text­bau­stei­ne sind dafür nicht ausreichend.
  • Das Pro­to­koll muss für Sie ein­deu­tig und ver­ständ­lich sein. Unter­schrei­ben Sie kei­ne Kauf­or­der, wenn Sie in Ihrem Pro­to­koll nicht alles geprüft und ver­stan­den haben. Las­sen Sie sich im Zwei­fels­fall Zeit oder befra­gen Sie einen Dritten.
  • Eine Unter­schrift des Kun­den unter das Bera­tungs­pro­to­koll ist nicht erfor­der­lich (auch nicht zur Bestä­ti­gung der Richtigkeit).

Den GmbH-Verkauf richtig planen und erfolgreich durchführen 

Wer jahr­zehn­te­lang die Geschäf­te sei­ner Fir­ma geführt hat, kommt irgend­wann zu dem Punkt: „Wie lan­ge will ich das noch machen? Wie soll es mit der Fir­ma wei­ter­ge­hen?“. Fakt ist: Eine geord­ne­te Über­ga­be im Unter­neh­mens­be­reich braucht eine gute Vor­be­rei­tung und dau­ert in der Regel zwei und mehr Jah­re, Vie­le (Gesellschafter-)-Geschäfts­führer packen die­se Gestal­tungs­auf­ga­be zu spät an und machen dabei (aus Uner­fah­ren­heit) Feh­ler. Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der in eini­gen Jah­ren ver­kau­fen will, gilt es, früh­zei­tig die Wei­chen für einen erfolg­rei­chen „Mer­ger“ zu stel­len. Bei einer star­ken Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on ist es im Vor­feld des Ver­kau­fes sinn­voll, wenn das Ver­trags­werk des Unter­neh­mens (Gesell­schafts­ver­trag, Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag, Pen­si­ons­zu­sa­ge) vie­le, für die Verkäufer­seite vor­teil­haf­te Rege­lun­gen ent­hält. Der poten­zi­el­le Erwer­ber wird damit ver­pflich­tet, neben dem betriebs­wirt­schaft­lich ermit­tel­ten Kauf­preis sämt­li­che zusätz­li­chen Rech­te des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters zu erfüllen.

Bei­spiel: Laut Anstel­lungs­ver­trag gilt für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot, von dem die GmbH nicht ein­sei­tig zurück­tre­ten kann. Es wur­de eine unge­wöhn­lich lan­ge Karenz­zeit ver­ein­bart – laut Ver­trag darf der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer 3 Jah­re lang nicht kon­kur­rie­rend tätig wer­den. Im Gegen­zug hat er dafür Anspruch auf eine Karenz­zah­lung in Höhe sei­nes zuletzt bezo­ge­nen Gehalts. Rech­net sich das Invest für den poten­zi­el­len Käu­fer, wird selbst eine sol­che Ver­ein­ba­rung den betriebs­wirt­schaft­li­chen Kauf­preis nicht min­dern – der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat zumin­dest bei den Kauf­ver­hand­lun­gen gute Karten.

Bei einer schwa­chen wirt­schaft­li­chen Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on ist es im Vor­feld des Ver­kau­fes sinn­voll, wenn es mög­licht weni­ge Kos­ten trei­ben­de Son­der­ver­ein­ba­run­gen im Ver­trags­werk des Unter­neh­mens gibt. Der Erwer­ber wird muss dann nicht mit zusätz­li­chen Kos­ten für ver­trag­li­che Son­der­be­stim­mun­gen kalkulieren.

Bei­spiel: Bei schlech­ter Ertrags­la­ge und schwa­cher Ver­hand­lungs­po­si­ti­on wirkt die oben beschrie­be­ne Ver­trags­ver­ein­ba­rung zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot umge­kehrt. Der poten­zi­el­le Käu­fer kann damit den betriebs­wirt­schaft­li­chen Kauf­preis noch wei­ter drü­cken, u. U. wirkt die­ses Ver­kaufs­hin­der­nis so gra­vie­rend, dass der poten­zi­el­le Erwer­ber das Unter­neh­men bereits im Vor­feld aus sei­nen Kauf­über­le­gun­gen aus­schei­det oder gar nicht erst als inter­es­san­ten Über­nah­me-Kan­di­da­ten einstuft.

 

Beim Käu­fer darf dabei auf kei­nen Fall der Ein­druck ent­ste­hen, dass die Ver­trä­ge im Hin­blick auf einen bevor­ste­hen­den Ver­kauf zuguns­ten des Ver­käu­fers abge­än­dert wur­den. Der Käu­fer kann alle Ver­trags­än­de­run­gen anhand des Regis­ter­aus­zugs bzw. anhand der Beschluss­pro­to­kol­le der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen zeit­lich nach­voll­zie­hen. Des­we­gen soll­ten Ver­trags­an­pas­sun­gen schon weit im Vor­feld des Ver­kau­fes beschlos­sen und umge­setzt wer­den – Ver­trags­än­de­run­gen im zeit­li­chen Zusam­men­hang von 2 Jah­ren und weni­ger vor der Ver­äu­ße­rung wir­ken nicht gut – der Ver­käu­fer soll­te für die­sen Fall gut begrün­den kön­nen, war­um eine sol­che Ver­trags­än­de­rung noch kurz vor dem Ver­kauf not­wen­dig wur­de. Eine Ände­rung der Ver­trä­ge, die 3 Jah­re und mehr vor der Ver­äu­ße­rung lie­gen, haben in der Regel kei­ne nach­tei­li­gen Folgen.

Konjunktur: Welche Folgen hat der Ölpreisverfall für kleinere Unternehmen? 

Als Fah­rer eines GmbH-Fir­men­wa­gens macht es der­zeit Lau­ne zu tan­ken. Die Prei­se sind deutsch­land- und euro­pa­weit auf Tiefst­stand. Zuletzt gab es Liter­prei­se im 90-Cent-Bereich in den Jah­ren 2004/2005. Des einen Freud ist des ande­ren Leid. In den OPEC-Staa­ten wächst die Unru­he. Die Staats­ein­nah­men sin­ken dras­tisch und damit auch die Inves­ti­ti­ons­be­reit­schaft. Was bringt der Ölpreis-Ver­fall für klei­ne­re mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in Deutschland?

  • Peter Pre­at, Chef-Volks­wirt der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (EZB), sieht in ers­ter Linie sin­ken­de Prei­se und – bei anhal­tend nied­ri­gem Ölpreis – die Gefahr einer Defla­ti­on. Kurz- und mit­tel­fris­tig pro­fi­tie­ren davon jedoch die Bran­chen Logis­tik, Trans­port, Tou­ris­mus, Lebens­mit­tel, die auf der Kos­ten­sei­te deut­lich ent­las­tet sind.
  • Der Alli­anz-Chef-Volks­wirt Micha­el Hei­se geht davon aus, dass der Ölpreis­rück­gang eine star­ke kon­junk­tu­rel­le Schub­kraft in Deutsch­land ent­fal­ten wird und ein Wirt­schafts­wachs­tum von 2,2 % in 2016 brin­gen wird – ver­teilt auf alle Branchen.
  • Der Inter­na­tio­na­le Wäh­rungs­fonds (IWF) rech­net bei einem Ver­fall des Ölprei­ses um 30 % mit einem zusätz­li­chen welt­wei­ten Wirt­schafts-Wachs­tums­plus von 0,6 %.
  • Zusätz­lich pro­fi­tiert spe­zi­ell die deut­sche Export-Wirt­schaft von einem wei­ter­hin schwa­chen Euro.

Aller­dings sind die mit­tel- und lang­fris­ti­gen Fol­gen des nied­ri­gen Ölprei­ses auch schon in Euro­pa zu spü­ren. So mel­det z. B. der Schwei­zer Elek­tro-Kon­zern und Inves­ti­ti­ons­gü­ter-Aus­rüs­ter ABB (Gas- und För­der­tech­nik) Umsatz­ein­bu­ßen von bis zu 20 % im letz­ten Quar­tal und einen Kurs­ab­sturz von 20,67 EUR auf 15,71 EUR bin­nen einen hal­ben Jahres.

Bis auf wei­te­res kön­nen sich fast alle klei­ne­ren mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in Deutsch­land über den nied­ri­gen Öl‑, Sprit- und Heiz­öl­prei­se freu­en. Exper­ten sehen der­zeit auch kein Ende die­ser Ent­wick­lung. Die Kehrt­wen­de dürf­te spä­tes­tens dann ein­tre­ten, wenn nach Mas­sen­ent­las­sun­gen (Shell) und zuneh­men­den Insol­ven­zen in der Alter­na­tiv-Ener­gie-Bran­che (Frack­ing, Wind­ener­gie, Solar) ers­te Lie­fer­eng­päs­se spür­bar wer­den – u. E. ab dem 3. Quar­tal 2016.

GmbH-Recht: Gemischte Einlage kann Probleme machen

Ver­spricht ein GmbH-Gesell­schaf­ter bei Grün­dung auf einen über­nom­me­nen GmbH-Anteil von 15.000 € einen PKW im Wert von 9.725 € zu über­eig­nen, so han­delt es sich um eine sog. Misch­ein­la­ge. Eine sol­che Misch­ein­la­ge kann nur so gestal­tet wer­den, dass der Pkw vor der Ein­tra­gung über­eig­net und auf die Bar­ein­la­ge­pflicht ein Vier­tel ein­ge­zahlt wer­den muss (OLG Cel­le, Beschluss vom 5.1.2016, 9 W 150/15).

Ärger­lich – aber im Urteils­fall war das Regis­ter­ge­richt im Recht und durf­te die Ein­tra­gung der GmbH ableh­nen. Beson­der­heit: Ist eine gemisch­te Ein­la­ge – also: ein Teil der Ein­la­ge wird als Sach­ein­la­ge erbracht, der ande­re Teil wird bar ein­ge­zahlt – ver­ein­bart, dann muss der bar zu erbrin­gen­de Teil der Ein­la­ge zu 1/4 ein­ge­zahlt wer­den. Im kon­kre­ten Fall schei­ter­te die Ein­tra­gung an 1.318,75 EUR. Das hät­ten sich die Betei­lig­ten spa­ren kön­nen – auch die Anwalts­kos­ten für eine schlech­te Beratung.

GmbH-Steuern: Neuer Erlass regelt Fragen zur Abgeltungssteuer

Nach eini­gen BFH-Urtei­len und neue­ren Ent­schei­dun­gen zur Abgel­tungs­steu­er hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) jetzt eini­ge der noch offe­nen Fra­gen per 120-sei­ti­gem Erlass neu gere­gelt. Wich­tig für die GmbH-Besteue­rung: Ab sofort zu beach­ten sind neue Anwen­dungs­vor­schrif­ten zu § 43, 44 EStG. Danach gel­ten neue Vor­ga­ben für die Erhe­bung und Abfüh­rung der Kapi­tal­ertrag­steu­er in eini­gen Son­der­fäl­len (BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016, IV C 1 S 2252/08/10004).

Geklärt wer­den hier z. B. auch Fra­gen, wie Zin­sen aus dem GmbH-Kon­to­kor­rent in Zukunft bei der Kapi­tal­ertrag­steu­er zu berück­sich­ti­gen und zu ent­rich­ten sind und wie Kor­rek­tu­ren durch­zu­füh­ren sind. Spe­zi­al­ma­te­rie für den GmbH-Steuerberater.

Geschäftsführer unterwegs – Bußgeld für Blitzer-App

Der Ver­bots­tat­be­stand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahr­zeug­füh­rer wäh­rend der Fahrt ein Mobil­te­le­fon betriebs­be­reit mit sich führt, auf dem eine Blit­zer-App instal­liert und die­se App wäh­rend der Fahrt auf­ge­ru­fen ist (OLG Cel­le, Beschluss vom 3.11.2015, 2 Ss (Owi) 313/15).

Pro­ble­ma­tisch kann das wer­den, wenn Sie Ihr Smart­phone über eine Frei­sprech­an­la­ge nut­zen, dazu GPS-Bereit­schaft ein­ge­stellt haben und zugleich eine Blit­zer-App instal­liert ist. Dann müs­sen Sie damit rech­nen, das Sie bei einer Kon­trol­le mit Buß­geld belangt wer­den. Und zwar auch dann, wenn Sie die Blit­zer-App gar nicht bewusst ein­ge­stellt haben und nut­zen. Anders liegt der Fall, wenn der Bei­fah­rer ein Smart­phone mit Blit­zer-App mit sich führt.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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