GmbH-Marketing: So punkten Sie mit Ihren Zahlen + GmbH-Vermögen: Die Bank muss richtig beraten + Nachfolge: Den GmbH-Verkauf richtig planen und erfolgreich durchführen + Konjunktur: Welche Folgen hat der Ölpreisverfall für kleinere Unternehmen? + GmbH-Recht: Gemischte Einlage kann Probleme machen + GmbH-Steuern: Neuer Erlass regelt Fragen zur Abgeltungssteuer + Geschäftsführer unterwegs – Bußgeld für Blitzer-App + BISS …
Der Volkelt-Brief 08/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 19. Februar 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mittelständische Unternehmen galten lange Zeit als verschwiegen und wenig transparent. Aber: Mit dem öffentlichen elektronischen Unternehmensregister liegen seit 2007 die Jahresabschluss-Zahlen aller Kapitalgesellschaften offen auf dem Tisch. Zum anderen haben die Anforderungen aus Basel II/III und demnächst IV und zuletzt die Finanzkrise dazu geführt, dass nahezu alle Unternehmen dazu übergegangen sind, Ihre Unternehmenszahlen besser zu präsentieren. Nach einer Studie der Kommunikations-Agentur Ergo haben die von ihnen ermittelten 10 besten Rankings der Familien-Unternehmen den gleichen Offenlegungs-Standard wie börsennotierte Unternehmen. Dennoch gibt es immer noch eine große Anzahl mittelständischer Unternehmen, die „immer noch ein Bilderbuch statt einem exakten Finanzbericht veröffentlichen“.
Trend: Die mittelständischen Unternehmen holen in Sachen Öffentlichkeit und PR auf. Aber immer noch unterschätzen viele die positive Wirkung eines optimierten Geschäftsberichts z. B. im Hinblick auf Wirkungen wie öffentliche Wahrnehmung, Personalbeschaffung und Zukunftsfähigkeit.
GmbH-Vermögen: Die Bank muss richtig beraten
Banken haften für Vermögensverluste aus Wertpapieren, wenn sie gegen ihre gesetzlichen Beratungspflichten verstoßen. Das betrifft auch die Anlage in Wertpapieren aus dem GmbH-Vermögen. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu entschieden, dass selbst eine unternehmerische Qualifikation des Mandanten – z. B. als Prokurist oder Geschäftsführer einer GmbH – den Vermögensberater der Bank nicht von seiner Beratungspflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10).
Hier sagt das Gericht ganz konkret: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin – eine Diplom-Volkswirtin – teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden“. Geschäftsführern, die Rücklagen Ihrer GmbH in Finanztiteln anlegen, empfehlen wir zur Dokumentation gegenüber den GmbH-Gesellschaftern folgendes Vorgehen:
- Beratungsgespräche über Wertpapiere sollten auf jeden Fall schriftlich protokolliert werden.
- Das Beratungsprotokoll muss Ihnen ausgehändigt werden.
- Prüfen Sie das Beratungsprotokoll vor einer Unterschrift.
- Das Protokoll muss Gesetz folgende Angaben enthalten: Anlass und die Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Anlegers und die erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
- Die individuellen Wünsche des Kunden müssen berücksichtigt werden. Allgemeine Textbausteine sind dafür nicht ausreichend.
- Das Protokoll muss für Sie eindeutig und verständlich sein. Unterschreiben Sie keine Kauforder, wenn Sie in Ihrem Protokoll nicht alles geprüft und verstanden haben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall Zeit oder befragen Sie einen Dritten.
- Eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll ist nicht erforderlich (auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit).
Den GmbH-Verkauf richtig planen und erfolgreich durchführen
Wer jahrzehntelang die Geschäfte seiner Firma geführt hat, kommt irgendwann zu dem Punkt: „Wie lange will ich das noch machen? Wie soll es mit der Firma weitergehen?“. Fakt ist: Eine geordnete Übergabe im Unternehmensbereich braucht eine gute Vorbereitung und dauert in der Regel zwei und mehr Jahre, Viele (Gesellschafter-)-Geschäftsführer packen diese Gestaltungsaufgabe zu spät an und machen dabei (aus Unerfahrenheit) Fehler. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der in einigen Jahren verkaufen will, gilt es, frühzeitig die Weichen für einen erfolgreichen „Merger“ zu stellen. Bei einer starken Verhandlungssituation ist es im Vorfeld des Verkaufes sinnvoll, wenn das Vertragswerk des Unternehmens (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Pensionszusage) viele, für die Verkäuferseite vorteilhafte Regelungen enthält. Der potenzielle Erwerber wird damit verpflichtet, neben dem betriebswirtschaftlich ermittelten Kaufpreis sämtliche zusätzlichen Rechte des ausscheidenden Gesellschafters zu erfüllen.
Bei einer schwachen wirtschaftlichen Verhandlungssituation ist es im Vorfeld des Verkaufes sinnvoll, wenn es möglicht wenige Kosten treibende Sondervereinbarungen im Vertragswerk des Unternehmens gibt. Der Erwerber wird muss dann nicht mit zusätzlichen Kosten für vertragliche Sonderbestimmungen kalkulieren.
Beispiel: Bei schlechter Ertragslage und schwacher Verhandlungsposition wirkt die oben beschriebene Vertragsvereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umgekehrt. Der potenzielle Käufer kann damit den betriebswirtschaftlichen Kaufpreis noch weiter drücken, u. U. wirkt dieses Verkaufshindernis so gravierend, dass der potenzielle Erwerber das Unternehmen bereits im Vorfeld aus seinen Kaufüberlegungen ausscheidet oder gar nicht erst als interessanten Übernahme-Kandidaten einstuft.
Konjunktur: Welche Folgen hat der Ölpreisverfall für kleinere Unternehmen?
Als Fahrer eines GmbH-Firmenwagens macht es derzeit Laune zu tanken. Die Preise sind deutschland- und europaweit auf Tiefststand. Zuletzt gab es Literpreise im 90-Cent-Bereich in den Jahren 2004/2005. Des einen Freud ist des anderen Leid. In den OPEC-Staaten wächst die Unruhe. Die Staatseinnahmen sinken drastisch und damit auch die Investitionsbereitschaft. Was bringt der Ölpreis-Verfall für kleinere mittelständische Unternehmen in Deutschland?
- Peter Preat, Chef-Volkswirt der Europäischen Zentralbank (EZB), sieht in erster Linie sinkende Preise und – bei anhaltend niedrigem Ölpreis – die Gefahr einer Deflation. Kurz- und mittelfristig profitieren davon jedoch die Branchen Logistik, Transport, Tourismus, Lebensmittel, die auf der Kostenseite deutlich entlastet sind.
- Der Allianz-Chef-Volkswirt Michael Heise geht davon aus, dass der Ölpreisrückgang eine starke konjunkturelle Schubkraft in Deutschland entfalten wird und ein Wirtschaftswachstum von 2,2 % in 2016 bringen wird – verteilt auf alle Branchen.
- Der Internationale Währungsfonds (IWF) rechnet bei einem Verfall des Ölpreises um 30 % mit einem zusätzlichen weltweiten Wirtschafts-Wachstumsplus von 0,6 %.
- Zusätzlich profitiert speziell die deutsche Export-Wirtschaft von einem weiterhin schwachen Euro.
Allerdings sind die mittel- und langfristigen Folgen des niedrigen Ölpreises auch schon in Europa zu spüren. So meldet z. B. der Schweizer Elektro-Konzern und Investitionsgüter-Ausrüster ABB (Gas- und Fördertechnik) Umsatzeinbußen von bis zu 20 % im letzten Quartal und einen Kursabsturz von 20,67 EUR auf 15,71 EUR binnen einen halben Jahres.
GmbH-Recht: Gemischte Einlage kann Probleme machen
Verspricht ein GmbH-Gesellschafter bei Gründung auf einen übernommenen GmbH-Anteil von 15.000 € einen PKW im Wert von 9.725 € zu übereignen, so handelt es sich um eine sog. Mischeinlage. Eine solche Mischeinlage kann nur so gestaltet werden, dass der Pkw vor der Eintragung übereignet und auf die Bareinlagepflicht ein Viertel eingezahlt werden muss (OLG Celle, Beschluss vom 5.1.2016, 9 W 150/15).
GmbH-Steuern: Neuer Erlass regelt Fragen zur Abgeltungssteuer
Nach einigen BFH-Urteilen und neueren Entscheidungen zur Abgeltungssteuer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt einige der noch offenen Fragen per 120-seitigem Erlass neu geregelt. Wichtig für die GmbH-Besteuerung: Ab sofort zu beachten sind neue Anwendungsvorschriften zu § 43, 44 EStG. Danach gelten neue Vorgaben für die Erhebung und Abführung der Kapitalertragsteuer in einigen Sonderfällen (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 S 2252/08/10004).
Geschäftsführer unterwegs – Bußgeld für Blitzer-App
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine Blitzer-App installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 3.11.2015, 2 Ss (Owi) 313/15).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur