Für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH/UG & Co. KG, die ihren Jahresabschluss auf keinen Fall veröffentlichen wollen, gibt es jetzt einen letzten Ausweg. Sogar rückwirkend.
In einem Urteil des Landgerichts Bonn heißt es jetzt dazu: “Tritt einer Personengesellschaft eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter bei, so entfällt rückwirkend die Offenlegungspflicht“ (LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009, 30 T 1279/09).
Bestellen Sie also eine natürliche Person als (zusätzlichen) Voll-Hafter in der GmbH & Co. KG entfallen die Voraussetzungen für die Pflicht-Offenlegung. Haftet eine natürliche Person in der GmbH & Co. KG mit seinem Privatvermögen, ist das Unternehmen nicht offenlegungspflichtig gemäß § 325 Handelsgesetzbuch (HGB). Das geht sogar rückwirkend.
Beispiel: Sie bestellen kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres eine natürliche Person als Komplementär der KG. Dann müssen Sie den Jahresab-schluss für dieses Geschäftsjahr nicht veröffentlichen.
Für die Praxis: Es geht sogar noch mehr. Und zwar: So können Sie mit der Bestellung einer natürli-chen Person zum Voll-Hafter die Offenlegung für das abgelaufene Geschäftsjahr verhindern, solan-ge im neuen Geschäftsjahr noch keine Nachfrist zur Offenlegung gesetzt wurde. Allerdings müssen Sie dabei beachten, dass die Nachfrist nicht erst mit Zugang bei Ihnen läuft, sondern dann, wenn das Bundesamt für Justiz bereits tätig ist – u. U. wissen Sie dann noch gar nicht Bescheid, dass Ihre Akte bereits „in Arbeit“ ist.
Wer die Offenlegung auf jeden Fall vermeiden will, sollte also umgehend handeln und nach dem oben genannten Verfahren einen Komplementär bestellen (Beachten Sie dazu auch die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag dem GmbH & Co. KG).
Weiterführend:
Weitere Urteile des LG Bonn zu Publizitätspflicht von GmbHs