Wenn Ihr Unternehmen Werbebriefe verschickt, dürfen die nicht wir offizielle amtliche Mitteilungen aufgemacht sein. Das betrifft sogar den Umschlag. Hier muss die Absenderadresse für den Empfänger deutlich und eindeutig vermerkt werden (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19.3.2015, 21 O 726/14). …
Vorsicht ist auch geboten bei der Kennzeichnung der Werbe-Sendung mit „vertraulich“. Auch textliche und grafische Zusätze wie „Zuteilungs-Code“ oder „Zuteilungs-Benachrichtigung“ werden von Gericht abgemahnt. In diesen Fällen bestehen gute Chancen auf Durchsetzung einer Unterlassungserklärung – verbunden mit den damit anfallenden Kosten für Gericht und Anwalt.