Um es vorweg zu nehmen: JA – aber ! Nicht alle Unternehmen beschäftigen einen Geschäftsführer, der im Fulltime-Job für die GmbH tätig ist oder sein muss. So fallen z. B. in der Vermögen verwaltenden GmbH, in der GmbH & Co. KG oder in der Freiberufler-GmbH oft nur wenige Geschäftsführungs-Aufgaben an. Aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ergibt sich hier eine interessante Gestaltungsmöglichkeit. Und zwar immer dann, wenn der Geschäftsführer nicht beherrschend an der GmbH beteiligt ist. Im Urteil heißt es nämlich: „Der Geschäftsführer mit beherrschender Beteiligung hat keinen Anspruch auf Lohnsteuer-Pauschalierung“ (§ 40a Abs. 2a EStG). …
Im Umkehrschluss hieße das: Der Nicht beherrschend beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kann die pauschale Lohnsteuer beanspruchen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2015, 11 K 3633/13). Begründung: Wird der Geschäftsführer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig (hier: 400 EUR, seit 2012 450 EUR), muss das Finanzamt die 20 % – Pauschalsteuer dafür akzeptieren. Laut Sozial-Rechtsprechung entspricht die Tätigkeit des Geschäftsführers immer dann der einer Beschäftigung als Arbeitnehmer, wenn er weisungsgebunden tätig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn er nicht beherrschend ist (Beteiligung < 50 % und keine Sperrminorität vorliegt).