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Volkelt-Briefe

Gestaltung: Geschäftsführer als Mini-Jobber

Um es vor­weg zu neh­men: JA – aber ! Nicht alle Unter­neh­men beschäf­ti­gen einen Geschäfts­führer, der im Full­time-Job für die GmbH tätig ist oder sein muss. So fal­len z. B. in der Ver­mö­gen ver­wal­ten­den GmbH, in der GmbH & Co. KG oder in der Frei­be­ruf­ler-GmbH oft nur weni­ge Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben an. Aus einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Baden-Würt­tem­berg ergibt sich hier eine inter­es­san­te Gestal­tungs­mög­lich­keit. Und zwar immer dann, wenn der Geschäfts­füh­rer nicht beherr­schend an der GmbH betei­ligt ist. Im Urteil heißt es näm­lich: „Der Geschäfts­füh­rer mit beherr­schen­der Betei­li­gung hat kei­nen Anspruch auf Lohn­steu­er-Pau­scha­lie­rung“ (§ 40a Abs. 2a EStG). …

Im Umkehr­schluss hie­ße das: Der Nicht beherr­schend betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann die pau­scha­le Lohn­steu­er bean­spru­chen (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 21.7.2015, 11 K 3633/13). Begrün­dung: Wird der Geschäfts­füh­rer im Rah­men einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung tätig (hier: 400 EUR, seit 2012 450 EUR), muss das Finanz­amt die 20 % – Pau­schal­steu­er dafür akzep­tie­ren. Laut Sozi­al-Recht­spre­chung ent­spricht die Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers immer dann der einer Beschäf­ti­gung als Arbeit­neh­mer, wenn er wei­sungs­ge­bun­den tätig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn er nicht beherr­schend ist (Betei­li­gung < 50 % und kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät vorliegt).

Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den das so nicht durch­ge­hen las­sen und eine Ent­schei­dung des BFH zur Sache anstre­ben. Damit besteht jetzt die Chan­ce, dass der BFH end­gül­ti­ge Rechts­si­cher­heit in der Sache schafft. Im Fal­le eines gering­fü­gig beschäf­tig­ten Gesell­schaf­ters hat­te zuvor das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz eben­falls ent­schie­den, dass eine Pau­scha­lie­rung für einen 100%-Alleingesellschafter mit gering­fü­gi­ger Bera­ter-Tätig­keit für die GmbH nicht mög­lich ist (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, 6 K 1485/11). Die­ses Urteil ist rechts­kräf­tig. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin besteht bei einer sol­chen Gestal­tung wei­ter­hin ein laten­tes Prozessrisiko. 

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