Die Erdienenskriterien für eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können dann erneut angelegt werden, wenn sich der Pensionsanspruch des Geschäftsführers aufgrund einer außergewöhnlichen Steigerung seines Gehalts sehr stark erhöht (BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14). …
Das Urteil betrifft Geschäftsführer, bei denen sich die Höhe der gezahlten Pension nach der Höhe des zuletzt gezahlten Gehalts richtet. Wird das Gehalt „stark“ erhöht, prüft das Finanzamt die Pension wie eine Neuzusage. Konkret: Ist die Erhöhung der Pension nicht „angemessen“ oder kann der Geschäftsführer die Zusage nicht mehr verdienen, werden die Zuführungen zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bewertet und versteuert. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dann noch 10 Jahre in der GmbH tätig sein können. Nicht beherrschende mindestens 4 Jahre. Beurteilt wird dabei auch, ob der Geschäftsführer eines Ausscheidens-Option hat – er z. B. statt des 67. Lebensjahres wahlweise bereits zum 63. Lebensjahr ausscheiden darf. Im Urteilfall betrug die Gehalts- und die damit verbundene Pensionssteigerung 23,6 % – das macht kein FA mit. Kritisch ist es m. E. ab einer Gehaltserhöhung über 10 %. Dann sollten Sie mit dem Steuerberater Rücksprache halten.