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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Wie Sie als Geschäftsführer Alles richtig machen

Möch­te einer von meh­re­ren Gesell­schaf­ter einer Fami­li­en-GmbH sei­nen Anteil ver­kau­fen, ist der in der Regel dar­an inter­es­siert einen Höchst­preis zu erzie­len. Das geht aber nur, wenn ihm zur Bewer­tung des Anteils sämt­li­che Infor­ma­tio­nen und Inter­na aus der GmbH zur Ver­fü­gung ste­hen, also z. B. aus dem Geschäfts­be­richt oder dem Jah­res­ab­schluss. Als Gesell­schaf­ter hat er Zugang zu die­sen Infor­ma­tio­nen. Weder Sie als Geschäfts­füh­rer noch die Mit-Gesell­schaf­ter haben dann einen Ein­fluss dar­auf, wenn der ver­kaufs­wil­li­ge Gesell­schaf­ter die­se Inter­na – die aus­führ­li­cher sind als die offi­zi­ell im Unter­neh­mens­re­gis­ter aus­ge­wie­se­nen Infor­ma­tio­nen über die GmbH – an einen poten­zi­el­len Käu­fer wei­ter gibt. Was aber, wenn er zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen über die GmbH anfor­dert, z. B. um ein aus­führ­li­ches Due-Dili­gence-Gut­ach­ten erstel­len zu lassen? …

  • Fall 1: Der ver­kaufs­wil­li­ge Gesell­schaf­ter macht von sei­nem umfas­sen­den Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht (§ 51 a GmbH-Gesetz) Gebrauch. Dazu for­dert er die zur Erstel­lung des Gut­ach­tens not­wen­di­gen Unter­la­gen von Ihnen an. Das betrifft z. B. auch Unter­la­gen und Aus­künf­te über neu ange­bahn­te Geschäfts­ab­schlüs­se, über neue Koope­ra­ti­ons­pro­jek­te usw. ACHTUNG: Hier gehen die Exper­ten und uni­so­no die Kom­men­ta­to­ren des GmbH-Geset­zes davon aus, dass Aus­kunfts­ge­su­che, die zur Wei­ter­ga­be an Drit­te ver­wen­det wer­den, nicht vom Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht aus § 51a GmbH-Gesetz gedeckt sind. Für Sie als Geschäfts­füh­rer heißt das: Sie sind für das Infor­ma­ti­ons­er­su­chen nicht zustän­dig. Ertei­len Sie den­noch die ange­for­der­te Aus­kunft, machen Sie sich u. U. schadensersatzpflichtig.
  • Fall 2: In die­sem Fall ist die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zustän­dig. Nur sie kann den Aus­kunft ersu­chen­den Gesell­schaf­ter vom Gebot der Treue­pflicht zur GmbH ent­bin­den. Dazu not­wen­dig ist ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit Sat­zung ändern­der Mehr­heit (in der Regel: ¾ der Stim­men, es sei denn es ist Ein­stim­mig­keit im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­ben). Nach einem Urteil des Land­ge­richts (LG) Köln soll sogar gene­rell Ein­stim­mig­keit Vor­aus­set­zung für den Beschluss ver­langt wer­den (LG Köln, Urteil vom 26. 3.2008, 90 O 11/08). Das ist aller­dings auch u. E. zu weit gegrif­fen und nicht erfor­der­lich. Außer­dem müs­sen in dem Beschluss die genau­en Inhal­te auf­ge­lis­tet wer­den, wel­che Aus­künf­te an den Gesell­schaf­ter erteilt wer­den (Umfang des Auskunftsersuchens).
Als Geschäfts­füh­rer sind Sie bei einem sol­chen Aus­kunfts­er­su­chen gut bera­ten, nur auf Wei­sung der Gesell­schaf­ter Aus­kunft zu ertei­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass alle for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen der Beschluss­fas­sung ein­ge­hal­ten sind und ein wirk­sa­mer Beschluss vor­liegt. Geht einer der Gesell­schaf­ter gericht­lich gegen den Beschluss vor (Anfech­tungs­kla­ge), sind Sie gut bera­ten, vor­erst still zu hal­ten. Im Zwei­fel soll­ten Sie sich von einem Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht bera­ten las­sen. Ach­tung: Unstim­mig­kei­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern gehen sonst auf Ihre Kos­ten. Das soll­ten Sie auf kei­nen Fall riskieren.

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