Ein Fall aus der Praxis: Obwohl das Amtsgericht bereits die Auflösung einer GmbH zum Registergericht gemeldet hatte, beschlossen die Gesellschafter eben dieser GmbH die Fortsetzung (sog. Fortsetzungsbeschluss). Der Geschäftsführer meldete dies an. Das Registergericht lehnte die Eintragung auf Fortsetzung ab. Selbst eine Klage dagegen hat keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 28.4.2015, II ZB 13/14). Worauf müssen Sie achten, wenn Sie im letzten Moment das Steuer für Ihr Geschäftsmodell noch herumreißen wollen? …
Wichtig ist: Die formalen Voraussetzungen für den Fortsetzungsbeschluss müssen erfüllt sein. Danach kann eine Fortsetzung nur beschlossen werden, wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz). Das sind:
- das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners eingestellt
- oder das Verfahren wird nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, vom Gericht aufgehoben.
Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden.