Zahlt die Krankenkasse an den Versicherten einen Bonus (hier: 150 EUR zur Teilnahme an der Krebsvorsorgeuntersuchung), dann hat das keine Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug. Dieser bleibt in Höhe der gesetzlichen möglichen Beitragshöhe erhalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015, 3 K 1387/14). …
Laut Finanzgericht handelt es sich bei einem Bonus, der ein bestimmtes Verhalten belohnt, nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die Finanzbehörden widersprechen allerdings dieser Rechtsauffassung weiterhin. Sie haben gegen dieses Urteil bereits Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof abschließend urteilen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.