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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Finanzamt bestraft Senior-Geschäftsführer für Weiterbeschäftigung

Arbei­tet der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer nach Errei­chen des in der Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­bar­ten Alters wei­ter (gegen gerin­ges Ent­gelt), darf das Finanz­amt die Pen­si­ons­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bewer­ten (FG Köln, Urteil vom 26.3.2015, 10 K 1949/12). …

Zuletzt hat­te das FG Ber­lin dem Geschäfts­füh­rer zuge­stan­den, den Über­gang in den frü­he­ren Ruh­stand steu­er­lich zu erleich­tern (vgl. Nr. 17/2015). Mit die­sem Urteil schränkt ein FG die­se Mög­lich­kei­ten wie­der ein. Und zwar dann, wenn der Geschäfts­füh­rer – wie sozi­al­po­li­tisch gefor­dert – län­ger im Amt blei­ben will. Revi­si­on ist zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass der BFH die­se Auf­fas­sung im gesell­schaft­li­chen Kon­text wür­digt und die FA-Auf­fas­sung korrigiert.

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