Alleine schon die Tatsache, dass Bilanzvorschriften bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht eingehalten wurden, führt bereits dazu, dass … der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses unwirksam ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.2.2015, 14 U 58/13).
Das gilt nur, wenn es tatsächlich Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften gibt. Etwas anderes gilt, wenn einer der Gesellschafter der Auffassung ist, dass die in Ansatz gebrachten Aufwendungen sachlich nicht gerechtfertigt sind. Dann kann er gegen den Feststellungsbeschluss klagen. Dieser ist aber bis zum Ausgang des Verfahrens wirksam.