Neu-Organisation: Als Chef dürfen SIE Führungskräfte kündigen + Die neuen GmbH-Größenklassen: Neue Kriterien für die Umsatzerlöse + Letzte Rettung: Legen SIE Ihr Amt nieder, bevor es zu spät ist + GmbH-Vorschuss hilft gegen IHRE private Finanzierungslücke + Mindestlohn: Subunternehmen bleiben Risiko – was SIE tun können? + Finanzen: Pauschalgebühr für die Überziehung „zurück” + Finanzen: Negativ-Zinsen für Altverträge müssen SIE nicht hinnehmen + Geschäftsführer privat: Krankheitskosten sind (noch) keine Sonderausgaben + BISS …
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Nr. 9/2015
Freiburg 27. Februar 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
kleiner, schlanker und schlagkräftiger. So wünschen sich viele Geschäftsführer Ihre GmbH. Jetzt zeigt ausgerechnet das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 31.7.2014, 2 AZR 422/13) neue Möglichkeiten, wie das gehen kann. Danach ist es zulässig, wenn ein Unternehmen den Arbeitsprozess so umorganisiert, dass Aufgaben und Tätigkeiten entfallen und damit die Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigungen geschaffen werden. Im konkreten Fall ging es um die Führungsebene des Unternehmens. Die Gesellschafter der GmbH beschlossen, Aufgaben, die bisher von einer Führungskraft erledigt wurden, auf einen Geschäftsführer zu übertragen. Der betroffene Mitarbeiter klagte gegen die anschließende Kündigung. Ohne Erfolg. Soll die GmbH umorganisiert werden, müssen Sie aber systematisch vorgehen:
- Es sollten nur solche Tätigkeiten auf den/die Geschäftsführer übertragen werden, die „Sinn machen“. Es muss sich dabei um entscheidungsrelevante Aufgaben (Tätigkeiten direkt unter der Geschäftsführung) und nicht lediglich um sachbearbeitende Tätigkeiten handeln.
- Die Umorganisation ist nicht lediglich Absichtserklärung. Sondern es gibt konkrete (Gesellschafter-) Beschlüsse, die Ausmaß und Form der Umorganisation festlegen (z. B. im Zeit- und Maßnahmenplan).
GmbH-Größenklassen: Neue Kriterien für die Umsatzerlöse
Für GmbHs gelten ab dem Geschäftsjahr 2015 neue Schwellenwerte für die Zuordnung zur jeweiligen GmbH-Größenklasse – kleinste, kleine, mittelgroße und große GmbH (vgl. Nr. 4/2015). Für viele GmbHs wird die Jahresabschluss-Erstellung und Veröffentlichung damit einfacher und kostengünstiger. Das gilt allerdings nicht automatisch für alle GmbHs, die rein rechnerisch in die nächst kleinere Größenklasse absteigen würden.
Begründung: im Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat man sich darauf verständig, die Umsatzerlöse neu zu definieren. So, dass einige GmbHs ihren Umsatz in Zukunft nach oben rechnen müssen. Es gilt: Alle Vorgänge des Unternehmens gehören in Zukunft zum normalen bzw. gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Auch außerordentliche Aufwendungen und Erträge werden eingerechnet. Aus bilanzieller Sicht heißt das: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Einbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (z. B. Mineralölsteuer) auszuweisen“.
Letzte Rettung: Legen Sie Ihr Amt nieder, bevor es zu spät ist
Ist die GmbH in der wirtschaftlichen Krise nicht mehr zu „leiten“, kann es für den Geschäftsführer richtig sein, sein Amt niederzulegen. Z. B., wenn die Gesellschafter keinen Beschluss zur Finanzierung der GmbH fassen (Kapitalerhöhung, Sicherheiten usw.). Solange die GmbH noch nicht insolvent ist, ist eine Amtsniederlegung möglich. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings: Nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln nicht in jedem Fall. Was müssen Sie beachten?
Der (Mehrheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt nicht niederlegen, ohne einen Nachfolger zu bestellen. Das ist – so das Gericht – Rechtsmissbrauch. Der Geschäftsführer kann sich also auf diesem Wege nicht seiner Haftung entziehen. Er haftet dann trotz Amtsniederlegung im Fall eines Insolvenzantrages gegen die GmbH so als wäre er weiterhin im Amt (vgl. zuletzt OLG Köln mit Urteil vom 1.2.2008, 2 Wx 3/08).
GmbH-Vorschuss hilft gegen die private Finanzierungslücke
Anfrage eines Geschäftsführer-Kollegen: „Kann ich mir zur Finanzierung privater Ausgaben einen Vorschuss auf die für das Geschäftsjahr zu erwartende Gewinntantieme auszahlen?“.
Antwort: Bis vor einigen Jahren war das unproblematisch. Sie mussten selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Steuern auf Zinsen für den Tantieme-Vorschuss zahlen. Nach aktueller Rechtslage gilt: Nicht berechnete Zinsen für Vorschusszahlungen auf die Tantieme werden als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03).
Aber es gibt eine einfache Möglichkeit, wie Sie diese Steuer-Mehrbelastung verhindern. Vereinbaren Sie schriftlich in Ihrem Geschäftsführer- Anstellungsvertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vorschusszahlungen haben. Und zwar für den Zeitraum nach Abschluss des Geschäftsjahres bis zur Feststellung des Jahresabschlusses und damit zum bisher üblichen Auszahlungsanspruch. Ergänzen Sie Ihre Tantieme-Vereinbarung entsprechend. Verwenden Sie die untenstehende Muster-Formulierung.
Muster-Formulierung für den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers
„Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12. geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50% (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben“.
Mindestlohn: Subunternehmen bleiben Risiko – was tun?
Arbeitet Ihre GmbH mit Subunternehmen, sind Sie als Generalunternehmer dafür verantwortlich, dass der Mindestlohn korrekt umgesetzt wird. Arbeitnehmer, die für das Subunternehmen tätig sind und von dort nicht den garantierten Mindestlohn bekommen, können sich direkt an Ihre Firma wenden und den ausstehenden Lohn einfordern. Problem: Inwieweit Subunternehmen korrekt zahlen, lässt sich kaum kontrollieren. Auch Haftungsausschuss-Vereinbarungen sind meist nicht gerichtsfest. Was tun?
Finanzen: Pauschalgebühr für die Überziehung „zurück”
Bisher mussten Kunden der Deutschen Bank bereits bei jeder noch so geringfügigen Überziehung eines Kontos vierteljährlich eine Pauschalgebühr zahlen (hier: 6,90 EUR). Dazu das Oberlandesgericht Frankfurt: Die Berechnung einer Pauschalgebühr ist sittenwidrig und damit nicht zulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 4.12.2014, 1 U 170/13).
Finanzen: Negativ-Zinsen für Altverträge müssen Sie nicht hinnehmen
Nach Auffassung der Verbraucherzentralen ist es für bestehende Sparverträge nicht zulässig, negative Zinsen zu berechnen. So verlangt derzeit z. B. die Deutsche Skatbank für Einlagen ab 3 Mio. EUR einen Negativzins von – 0,25 %. Insider gehen allerdings davon aus, dass – bei länger anhaltender Niedrigzins-Phase – bereits einige Banken prüfen, inwieweit zulässige Änderungen der Sparverträge möglich sind bzw. durchgesetzt werden können.
Geschäftsführer privat – Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben
Zahlen Sie als privat Versicherter Krankheitskosten aus der eigenen Tasche, um damit Ihren Anspruch auf die jährliche Beitragsrückerstattung zu sichern, dann können Sie diese Kosten anschließend nicht als Sonderausgaben absetzen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.11.2014, 5 K 149/14 E).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber