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Volkelt-Briefe

Betriebsstätten-Verordnung: Mit Kanonen auf den Mittelstand

Auch klei­ne­re Unter­neh­men müs­sen jetzt die Steu­er­ver­mei­dungs-Stra­te­gien der inter­na­tio­na­len Kon­zer­ne wie Ama­zon, Star­bucks usw. aus­ba­den. Ab 1.1.2015 wird eine sog. Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung (BsGaV) kom­men. Danach wer­den alle Unter­neh­men, die in- und aus­län­di­sche Betriebs­stät­ten haben, dazu ver­pflich­tet, für jede Betriebs­stät­te … ein Hilf- und Neben­rech­nung zu füh­ren (vgl. Nr. 35/2013). Nach­teil: Das gilt auch für klei­ne­re Unter­neh­men, die Betriebs­stät­ten unter­hal­ten. Danach gilt:

  • Als Betriebs­stät­ten gel­ten (§ 12 Satz 2 AO): Stät­ten, an denen sich die Geschäfts­lei­tung befin­det, Zweig­nie­der­las­sun­gen, Fabri­ka­ti­ons­stät­ten, Waren­la­ger, Ein- und Ver­kaufs­stel­len und sons­ti­ge Geschäfts­ein­rich­tun­gen, die dem Unter­neh­mer oder Mit­un­ter­neh­mer oder sei­nem stän­di­gen Ver­tre­ter (z. B. einem Pro­ku­ris­ten) zur Aus­übung des Gewer­bes die­nen. Toch­ter­ge­sell­schaf­ten sind kei­ne Betriebs­stät­te son­dern selb­stän­di­ge Unternehmen.
  • Die Hilfs- und Neben­rech­nung beinhal­tet alle Bestand­tei­le, die der Betriebs­stät­te auf Grund ihrer sog. Per­so­nal­funk­tio­nen zuzu­ord­nen sind. Dazu gehö­ren die Ver­mö­gens­wer­te (§§ 5 bis 8), wenn sie von einem selb­stän­di­gen Unter­neh­men in der steu­er­li­chen Gewinn­ermitt­lung erfasst wer­den müss­ten, das Dota­ti­ons­ka­pi­tal (§§ 12 und 13), die übri­gen Pas­siv­pos­ten (§ 14) sowie die damit zusam­men­hän­gen­den Betriebs­ein­nah­men und Betriebsausgaben.

Es ist zu befürch­ten, dass die Finanz­be­hör­den zusätz­li­che Trans­pa­renz in betrieb­li­che Abläu­fe neh­men und die­se getrennt der Besteue­rung unter­zie­hen. Ver­gleich­bar der Pra­xis zur Ermitt­lung von inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­sen, wird hier eine neue (fik­ti­ve) Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ver­an­la­gung mit zusätz­li­chen Steu­ern per Erlass festgeschrieben.

Als Geschäfts­füh­rer eines Unter­neh­mens mit in- und aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten soll­ten Sie die Fol­gen mit dem Steu­er­be­ra­ter her­aus­ar­bei­ten und ent­schei­den, wie Sie reagie­ren (Anwen­dung der Vor­schrif­ten, Abschaf­fen von Betriebs­stät­ten, recht­li­che Prü­fung der Vor­schrif­ten im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren). Doku­men­tie­ren Sie die Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Haupt­un­ter­neh­men und den Betriebs­stät­ten (Ver­trä­ge, Lie­fer­um­fang, Kon­di­tio­nen). Im Fall einer Aus­lands­be­triebs­stät­te soll­te geprüft wer­den, in­wieweit die bis­her ange­wand­te Metho­de der Gewinn­ab­gren­zung von der Neu­re­ge­lung abweicht. In einem 2. Schritt soll­te geprüft wer­den, ob im Betriebs­stät­ten­staat das Betriebsstättenergeb­nis bereits unter Anwen­dung der Grund­sät­ze des Aut­ho­ri­sed OECD Approach (AOA) ermit­telt wird und ob eine Besteue­rung nach dem bestehen­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) güns­ti­ger ist.

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