Auch kleinere Unternehmen müssen jetzt die Steuervermeidungs-Strategien der internationalen Konzerne wie Amazon, Starbucks usw. ausbaden. Ab 1.1.2015 wird eine sog. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) kommen. Danach werden alle Unternehmen, die in- und ausländische Betriebsstätten haben, dazu verpflichtet, für jede Betriebsstätte … ein Hilf- und Nebenrechnung zu führen (vgl. Nr. 35/2013). Nachteil: Das gilt auch für kleinere Unternehmen, die Betriebsstätten unterhalten. Danach gilt:
- Als Betriebsstätten gelten (§ 12 Satz 2 AO): Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter (z. B. einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen. Tochtergesellschaften sind keine Betriebsstätte sondern selbständige Unternehmen.
- Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet alle Bestandteile, die der Betriebsstätte auf Grund ihrer sog. Personalfunktionen zuzuordnen sind. Dazu gehören die Vermögenswerte (§§ 5 bis 8), wenn sie von einem selbständigen Unternehmen in der steuerlichen Gewinnermittlung erfasst werden müssten, das Dotationskapital (§§ 12 und 13), die übrigen Passivposten (§ 14) sowie die damit zusammenhängenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Es ist zu befürchten, dass die Finanzbehörden zusätzliche Transparenz in betriebliche Abläufe nehmen und diese getrennt der Besteuerung unterziehen. Vergleichbar der Praxis zur Ermittlung von innerbetrieblichen Verrechnungspreisen, wird hier eine neue (fiktive) Bemessungsgrundlage zur Veranlagung mit zusätzlichen Steuern per Erlass festgeschrieben.