Ab 2015 müssen alle GmbHs bei Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter neben der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag zusätzlich auch die Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Gesellschafter, die keiner Kirche angehören und keine Kirchsteuer zahlen wollen, …konnten einen Sperrvermerk an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erreichen. Dazu waren und sind Fristen zu beachten: Wollen Sie für Gewinnausschüttungen 2015 keine Kirchensteuer abführen, mussten die Gesellschafter diesen Sperrvermerk spätestens bis zum 30.06.2014 bei der Behörde melden (vgl. Nr. 17/2014).
Die für die Steuer zuständige Abteilung der GmbH muss die Kirchensteuerpflicht ihrer Gesellschafter offiziell beim BZSt abfragen und zwar bis spätestens 30.11.2014 für das Steuerjahr 2015. Damit wurde die Frist für Nachzügler jetzt um einen Monat verlängert. Ausführliche Informationen zum Steuerabzugsverfahren gibt es unter www.bzst.de > Stichwortsuche: Kirchensteuer.