Mindestlohn: Dokumentationspflichten können noch schärfer werden + Logistik: (Lkw-) Maut wird europaweit einheitlich geregelt + Mitarbeiter-Motivation: Prämien-Wirkung verpufft nach 2 Jahren + Terminsache: Kleine GmbHs müssen den Jahresabschluss 2013 beschließen + Zinssteuer: BMF stellt Gruppenanfrage über Konten in Österreich+ Haftung: Beitragsbescheid muss rechtskräftig sein + Bürokratie: IHK Koblenz muss Beiträge zurückzahlen + BISS …
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Nr. 43/2014
Freiburg 24.10.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mit dem Mindestlohn ab 1.1.2015 werden für zahlreiche Branchen ausführliche Dokumentationspflichten eingeführt. Danach müssen Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche nach dem Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Das gilt auch für alle geringfügig beschäftigen Arbeitnehmer (vgl. Nr. 36/2014).
Ausdrücklich wird in der gesetzlichen Vorgabe (MiLoG) ausgeführt, dass die Dokumentationspflichten „durch Rechtsverordnung modifiziert werden können“. Bisher gibt es zwar noch keine solchen Ausführungsbestimmungen der zuständigen Zollbehörde. U. U. ist damit zu rechnen, dass eine zusätzliche Verpflichtung zur Vorlage und Dokumentation für Arbeitspläne eingeführt wird. Denkbar ist auch, dass eine tag-genaue Dokumentation der Arbeitszeiten erfolgen muss oder bestimmte Normen für Zeit-Erfassungssysteme vorgegeben werden.
Logistik: (Lkw-) Maut wird europaweit einheitlich geregelt
Noch wird in der Öffentlichkeit heftig und laut über die Einführung und Ausgestaltung der Pkw-Maut in Deutschland diskutiert. Zeitgleich und im Stillen schafft die Politik derweil die Voraussetzungen für ein europaweites Maut-System. Es wird einheitliche Rahmenbedingungen für die Lkw- und die Pkw-Maut bringen (Gesetzentwurf der Bundesregierung 18/2656).
Vorteil für die Lkw-Logistik: Derzeit gibt es in Europa viele verschiedene mautpflichtige Streckennetze und Mautsysteme. Ein Lkw, der europaweit zum Straßengütertransport eingesetzt wird, muss bei verschiedenen Maut-Erhebern registriert und mit mehreren elektronischen Erfassungsgeräten ausgestattet sein.
Mitarbeiter-Motivation: Prämien-Wirkung verpufft nach 2 Jahren
Viele Kollegen setzen auf eine leistungsorientierte Vergütung. Wobei das Finanzamt für Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatz-Tantieme nur ausnahmsweise zulässt. Üblich ist die Gewinn-Tantieme. Damit ist der Handlungs-Anreiz auf der Leitungsebene richtig gesetzt. Nichts anderes gilt für die Mitarbeiter. Machen Sie hier keine Zielvorgaben, und zahlen regelmäßig Prämien aus, kann das nach hinten losgehen. „Genau so viel wie letztes Jahr“. So ein oft gehörter Kommentar anlässlich der Überreichung der Jahres-Prämien an die Mitarbeiter.
Fakt ist: Schon nach 2 Jahren regelmäßiger Zahlung ist die positive Wirkung einer Prämienzahlung verpufft. Auch, wenn Sie die Prämie (aus arbeitsrechtlichen Gründen) nur ausnahmsweise und ohne Anspruch auf regelmäßig Zahlung gewähren. Wann müssen Sie besonders aufpassen?
- Selbst bei guter wirtschaftlicher Entwicklung sollten Sie die Mitarbeiter nicht an Prämien gewöhnen. Umsatz- und Gewinnbeteiligungen haben in der Wachstumsphase der Firma diesen Effekt. Es entsteht ein „automatischer“ Anspruch.
- Besser ist es, wenn Sie die Prämie nach vorab individuell oder abteilungsweise vereinbarten Leistungszielen koppeln (Z. B. auch: Kostenersparnis, weniger Fehlzeiten usw.)
- Die Prämie sollte immer an außergewöhnliche Leistungen knüpfen. Dann ist auch eine Umsatzbeteiligung am überdurchschnittlichen Umsatzwachstum möglich.
Termin: Kleine GmbHs müssen Jahresabschluss 2013 beschließen
Kleine und kleinste GmbHs haben gerade noch 5 Wochen Zeit, den Gesellschaftern der GmbH den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (2013) vorzulegen, diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2014 gemäß § 42a GmbHG). Für Sie als Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie den Beschluss formal korrekt. Das bedeutet:
- Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses eingehalten wird. Dazu muss der Termin für die Gesellschafterversammlung spätestens in der 48. Kalenderwoche liegen. Definitiv letzter Werktag ist Freitag, der 28. November.
Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Danach ergibt sich folgende Fristberechnung: Spätester Versandtag der Einladung zur Gesellschafterversammlung: 18.11. Zustellung (+ 2 Tage): 21.11. Wochenfrist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesellschafterversammlung: Freitag 28.11.2013.
Die Gesellschafterversammlung gilt nur dann als ordnungsgemäß einberufen und ist damit sicher gegen Rechtsmittel bzw. eventuelle Ersatzansprüche, wenn den Gesellschaftern die Tagesordnung vollständig mitgeteilt wird. Es ist üblich, auf der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen. Für die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung sind diese Formulierungen üblich:
- Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2013 (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Lagebericht, Anhang)
- Beschluss über die Gewinnverwendung (inkl. Vorschlag der Geschäftsführung zur Gewinnverwendung, also Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Einstellung in Rücklagen) und
- Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung der Geschäftsführer.
- Zusätzlich: Beschluss der Gesellschafter über die Erhöhung des Geschäftsführer-Gehalts für 2015 (vgl. dazu Nr. 42/2014; Empfehlung: maximal bis + 3,49 %).
Zinssteuer: BMF stellt Gruppenanfrage über Konten in Österreich
Seit 1.7.2014 haben die deutschen Steuerbehörden weiter reichende Möglichkeiten in der Zusammenarbeit mit den österreichischen Behörden. Das betrifft die Amtshilfe, wonach die Österreicher Auskunft über Bankkonten von deutschen Bürgern erteilten müssen. Die Behörden haben jetzt die Möglichkeiten, mittels einer Gruppenanfrage (Art 26 OECD-MA) vorstellig zu werden. Nach Informationen des Handelsblatts hat das Bundesfinanzministerium jetzt eine offizielle Anfrage an die österreichischen Behörden gestellt, welche deutschen Kontoinhaber in der Zeit von 2011 bis heute ein Konto in einer österreichischen Bank aufgelöst haben.
Haftung: Beitragsbescheid muss rechtskräftig sein
Erst wenn das Sozialgericht nach Anfechtung endgültig über die Rechtmäßigkeit eines Prüf- und Nachforderungsbescheid der Pflichtversicherung entschieden hat, kann der Geschäftsführer bei Nicht-Zahlung persönlich in die Haftung genommen werden (LG Bochum, Urteil vom 28.5.2014, I‑4 O 39/14).
Bürokratie: IHK Koblenz muss Beiträge zurückzahlen
Weil die IHK Koblenz Beiträge ihrer (Pflicht-) Mitglieder nicht satzungsgemäß verwendet hat, muss die IHK Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 zurückzahlen. Betroffene Unternehmen aus dem IHK-Bezirk Koblenz sind gut beraten zu prüfen, ob eine solche Rückerstattung tatsächlich vorgesehen ist bzw. ob eine Verrechnung im Beitragsbescheid 2015 erfolgt. Am besten legen Sie gegen die Beitragsbescheide unter Hinweis auf das hier genannte Urteil Widerspruch ein (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.9.2014, 6 A 11345/13).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber