Themen heute: Geschäftsführer-Wissen: Kennen Sie das „Ich-Prinzip” – wer wenn nicht SIE + BFH-aktuell: Familien-Darlehen an die GmbH ist steuerbegünstigt + Ärgerlich: Was tun, wenn das Finanzamt die Konten sperrt? + Recht: Elektronisches Unternehmensregister wird europäisch + Sanierungsklausel: Unternehmen müssen Steuerzuschuss zurückzahlen + Gebühren: Notar darf für Gesellschafterliste kein Honorar verlangen + BISS …
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Nr. 37/2014
Freiburg 12.9.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
kennen Sie das „Ich-Prinzip“? Dabei handelt es sich nicht um eine neue Form von Überlegenheits-Strategie oder egoistischer Selbstverwirklichung. Vielmehr ist das die Einsicht, dass die Firma so wie sie dasteht Ihr Schaffenswerk ist. Sie sind es, der die Firma gestaltet, prägt und nach vorne entwickelt. Wem sage ich das. Deswegen stehen Sie ja genau an dieser Stelle. Zu dieser Ich-Verantwortlichkeit gehört auch die Erkenntnis, dass der Mensch Stärken und Schwächen hat. Auch Sie – ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen.
Oft ist es besser, eine Schwäche zu beseitigen als sich auf seinen Stärken auszuruhen. Beispiel: Die meisten Führungskräfte gehen davon aus, dass sie ihre Mitarbeiter ausgezeichnet führen. Und dass, obwohl sie sich noch niemals systematisch mit den Themen Führungstechnik, Motivation, Mitarbeitergespräch und Konflikt-Management beschäftigt haben. Nach dem „Ich-Prinzip“ können nur Sie selbst wissen, wie es um Ihre Qualifikation in Sachen Führung steht. Und nur Sie sind es, der darüber entscheiden kann, ob Sie sich einmal eine qualifizierte Zusatzausbildung in Sachen Personalführung genehmigen wollen. Das gilt selbstverständlich auch für all die anderen Qualifikationen, die Sie als Geschäftsführer brauchen. Geschäftsführung ist – das wissen Sie selbst – ein Spiel mit (sehr) vielen Unbekannten.
BFH: Familien-Darlehen an die GmbH ist steuerbegünstigt
In der wirtschaftlichen Krise der GmbH gibt es oft kein Geld von der Bank mehr. Es bleibt aber die Möglichkeit, dass Familien-Mitglieder mit einem Darlehen vorübergehende Liquiditätsprobleme überbrücken. In der Praxis hilft das gerade bei konjunkturellen Schwankungen oder bei einem kurzfristigen Zahlungsausfall eines großen Kunden weiter. Anreiz für die Familien-Hilfe: Die GmbH zahlt für das Darlehen gute Zinsen. Ist der Darlehensgeber selbst nicht an der GmbH beteiligt, kann er die Zinsen mit günstigen 25 % Abgeltungssteuer pauschal versteuern. Auch dann, wenn der Ehegatte oder das Kind zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt ist.
Wichtig: Bisher haben die Finanzbehörden bei einer mehr als 10% Beteiligung des Familien-Mitglieds die Zinsen mit dem Einkommenssteuer-Tarif des Darlehensgebers versteuert. Der lag dann meistens über 25 %. Jetzt hat der BFH klargestellt, dass auch solche Darlehen von dem Gesellschafter nahe stehenden Personen immer dann mit der Abgeltungssteuer versteuert werden dürfen, solange der Ehegatte den anderen nicht zu einer Darlehensvergabe zwingen, überstimmen oder einen vergleichbar starken Einfluss auf den Darlehensgeber ausüben kann (BFH, Urteil vom 14.5.2014, VIII R 31/11 u.a.).
Ärgerlich: Was tun, wenn das Finanzamt die Konten sperrt?
„Davon habe ich erst von einem Lieferanten erfahren“. Franz H., Geschäftsführer mehrerer Freizeit-Betriebe, war doch ganz schön verärgert über die Sperrung aller seiner Konten durch das Finanzamt. Selbst sein Ansprechpartner bei der Commerzbank wusste noch nicht einmal über die Nacht- und Nebel-Aktion der Finanzbehörden Bescheid. Die Folgen waren ärgerlich. Z. B, weil H. feststellen musste, dass der sich beschwerende Lieferant nicht der einzige war, dessen Rechnungen nicht mehr beglichen wurden. Beim Nachtelefonieren musste er feststellen, dass seit 2 Tagen keine Rechnung mehr beglichen wurde und auch das Lasteinzugsverfahren nicht mehr durchgeführt wurde. Bei allen Lieferanten musste sich H. entschuldigen. Nicht verhindern konnte er, dass seine Geschäftspartner sich Gedanken um seine Liquiditätslage machten und wegen gestiegenem Risiko nur noch zu neuen Konditionen lieferten.
In der Praxis geht die Kontensperrung ganz schnell. Im Kleingedruckten des Steuerbescheids behält sich das Finanzamt eine solche Maßnahme vor. In der Praxis wird das auch ganz schnell umgesetzt, z. B. dann, wenn der Steuerzahler schon einige Male durch Steuerrückstand aufgefallen ist. Die Einzugsstelle des Finanzamts informiert dann nur noch die Bank über diese Maßnahme – die Bank ist dazu verpflichte, Auszahlungen sofort einzustellen. Dabei ist nicht sicher gestellt, dass der Sachbearbeiter der Bank, der die Sperrung veranlasst, zugleich auch den Kundenberater informiert, der Ansprechpartner des Konto-Inhabers ist. Aus der Praxis werden regelmäßig Fälle bekannt, in denen der Konto-Inhaber erst nach einem Hinweis des Lieferanten auf offene Rechnungen von der Sperrung erfahren. Schaden und Aufwand, die dadurch entstehen sind enorm. In der Regel kostet es nicht nur einige zeitaufwendige Telefonate, um die Arbeitssituation wieder herzustellen. Dazu muss blitzschnell Geld beschafft werden. Dazu müssen Belege hin- und hergefaxt werden, Ansprechpartner ausfindig gemacht werden und – schlussendlich – auch noch die Stundenabrechnung des zwischengeschalteten Steuerberaters beglichen werden – drei- bis vierhundert Euro zusätzlich.
Vorsorgende Maßnahmen: Sprechen Sie mit Ihrem Bankberater, wie im Falle einer Kontensperrung vorzugehen ist. Sensibilisieren Sie den Berater dafür, dass er Sie sofort von sich aus informiert – über Mobil-Telefon und eMail. Lassen Sie sich dessen Direktkontakt geben (Fax und eMail), damit Sie die Freigabe der Sperrung durch das Finanzamt sofort und ohne weiteren Zeitverlust an die Bank weiterleiten können.
Sofort-Maßnahmen: Informieren und Kontakten Sie sofort den Steuerberater. Wenn Sie den nicht erreichen: Nehmen Sie sofort mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt Kontakt auf, der die Sperrung veranlasst hat. Bringen Sie in Erfahrung, was Sie tun müssen, um die Sperrung aufzuheben. Lassen Sie sich sofort nach Zahlung der Steuer schriftlich (Fax) bescheinigen, dass das Finanzamt die Sperrung aufgehoben hat. Leiten Sie diese Bestätigung umgehend an die Bank weiter (Fax) und vergewissern Sie sich darüber, dass alle ausstehenden Lastschriften und angewiesenen offenen Rechnungen überwiesen wurden. Selbst wenn Sie „eilig“ vorgehen, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie jede Steuer-Nachlässigkeit 2 und mehr Tage auf Trapp halten wird.
Recht: Elektronisches Unternehmensregister wird europäisch
Die Bundesregierung plant die Europäische Richtlinie 2012/17/EU zur „Vereinheitlichung der Kommunikation der europäischen Handelsregister“ zügig in deutsches Recht umzusetzen. Damit will die Bundesregierung die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) so verändern, dass der Zugriff auf alle deutschen und europäischen Handelsregister-Eintragungen für jedermann möglich wird. Im Kleingedruckten heißt es dazu in einer Stellungnahme der Bundesregierung „zusätzlich soll es eine einheitliche europäische Kennung für Kapitalgesellschaften geben“.
Im Klartext: Auch die Unternehmensdaten aus dem elektronischen Unternehmensregister (Jahresabschlüsse, Anhand, Lagebericht usw.) werden europaweit transparent. Dazu muss man wissen, dass in den meisten europäischen Ländern ein vergleichbares Register nicht existiert bzw. von den Behörden gegen Verstöße nicht so konsequent vorgegangen wird wie in Deutschland.
Sanierungsklausel: Unternehmen müssen zurückzahlen
Weil der Vertreter der Bundesregierung den ablehnenden Bescheids der Europäischen Kommission gegen die Sanierungsklausel lediglich mit dem Eingangsstempel versehen hat, aber ansonsten untätig geblieben ist, muss sich Deutschland damit abfinden, dass eine Klage vor dem EuGH gegen diesen Bescheid nicht angenommen wurde. Begründung: Frist verpasst. Die Bundesrepublik muss die gewährten Zuschüsse zurückverlangen und die betroffenen Unternehmen zur Kasse bitten (EuGH, Beschluss vom 3.7.2014, C 102/13 P).
Gebühren: Notar darf für Gesellschafterliste kein Honorar verlangen
Stellt der Notar eine Bescheinigung für die Gesellschafterliste auf, in der er die geänderten Eintragungen und Veränderungen bestätigt, dann ist er nicht berechtigt, dafür eine Gebühr zu berechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2013, 20 W 375/11).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber