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Volkelt-Briefe

E‑Mails im Geschäftsverkehr: Mitarbeiter müssen immer freundlich bleiben

Vie­le Geschäfts­kon­tak­te wer­den von den Mit­ar­bei­tern per E‑Mail abge­wi­ckelt. Vor­teil: Damit wer­den geschäft­li­che Ver­ein­ba­run­gen immer auch gleich mit­pro­to­kol­liert. Achtung …

Nach­teil: Das gilt uch für unschö­ne Din­ge – also z. B. für einen schlech­ten Umgangs­ton mit den Kun­den und belei­di­gen­de Inhal­te. Jetzt gibt es ein Urteil zur den Pflich­ten von Arbeit­neh­mern im E‑Mail-Ver­kehr mit dem Kun­den oder Geschäfts­part­ner. Damit kön­nen Sie jetzt schnel­ler reagie­ren, wenn der Mit­ar­bei­ter nicht den rich­ti­gen Ton fin­det. Laut LAG Schles­wig-Hol­stein kön­nen Sie Arbeit­neh­mer schon dann abmah­nen, wenn er sich unfreund­lich gegen­über Kun­den ver­hält (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 20.5.2014, 2 Sa 17/14).

Anders bei Aus­künf­ten am Tele­fon. Hier kann es schon ein­mal vor­kom­men, dass ein Mit­ar­bei­ter spon­tan reagiert und nicht den rich­ti­gen Ton trifft. Hier soll­ten Sie bei Beschwer­den also mit Nach­sicht reagie­ren. Bei E‑Mails hat der Mit­ar­bei­ter in der Regel Zeit zu ant­wor­ten und sich zu über­le­gen, wie er ant­wor­tet. Hier soll­ten Sie einen stren­ge­ren Maß­stab anle­gen und bei Beschwer­den nicht zurück­schre­cken, eine Abmah­nung anzu­dro­hen oder auszusprechen.

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