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Volkelt-Briefe

Firmenwagen: Finanzamt mauert bei Ferrari-Leasingraten

So wie das Geschäfts­füh­rer-Gehalt laut Finanz­amt höchs­tens „ange­mes­sen“ sein darf, so muss auch der Fir­men­wa­gen, den der Geschäfts­füh­rer fährt, „ange­mes­sen“ sein und der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on und der Ertrags­la­ge der GmbH ent­spre­chen. In der Pra­xis sorgt meis­tens der Steu­er­be­ra­ter dafür, dass hier die Rela­tio­nen ein­ge­hal­ten werden.

Fakt ist, dass Streit­fäl­le um den Fir­men­wa­gen rela­tiv sel­ten vor dem Finanz­ge­richt lan­den (z. B. bei einem „Hum­mer“). Meis­tens muss der Geschäfts­füh­rer der Auf­fas­sung des Finanz­amts klein bei­geben. Hilf­rei­che Anhalts­punk­te für die Ange­mes­sen­heit von Fir­men­wa­gen gibt jetzt der BFH (Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12). Für einen Frei­be­ruf­ler hat­te das Finanz­amt die Lea­sing­ra­te für einen Fer­ra­ri Spi­der nicht zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zuge­las­sen. Dazu füh­ren die Münch­ner Rich­ter aus:

  • Die Gren­zen für den Abzug unan­ge­mes­se­ner Auf­wen­dun­gen gel­ten auch für die Beschaf­fung aus­schließ­lich betrieb­lich genutz­ter PKW.
  • Im Streit­fall sind die Auf­wen­dun­gen für das Fahr­zeug wegen des abso­lut gerin­gen betrieb­li­chen Nut­zungs­um­fangs des Sport­wa­gens sowie wegen der Beschrän­kung der weni­gen Fahr­ten auf Rei­sen zu Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder Gerichts­ter­mi­nen und damit wegen feh­len­den Ein­sat­zes in der berufs­ty­pi­schen tier­ärzt­li­chen Betreu­ung einer­seits und des hohen Reprä­sen­ta­ti­ons- sowie pri­va­ten Affek­ti­ons­wert eines Luxus­s­port­wa­gens für sei­ne Nut­zer ande­rer­seits unangemessen.
  • Zur Berech­nung des ange­mes­se­nen Teils der Auf­wen­dun­gen kann auf durch­schnitt­li­che Fahrt­kos­ten­be­rech­nun­gen für auf­wän­di­ge­re Model­le gän­gi­ger Mar­ken der Ober­klas­se in Inter­net­fo­ren zurück­ge­grif­fen werden.
Das Finanz­ge­richt Nürn­berg macht in einem frü­he­ren Urteil sogar kon­kre­te Zahlen­vorgaben: Lie­gen die Anschaf­fungs­kos­ten + Auf­wen­dun­gen für das Fahr­zeug (hier: Por­sche 911 Tur­bo Cou­pe) bei 36 % des jähr­li­chen Gesamt­um­sat­zes, liegt eine Ange­mes­sen­heit auf kei­nen Fall mehr vor (FG Nürn­berg vom 28.2.2008, IV 94/2006). Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men soll­ten bei der Anschaf­fung eines neu­en Fir­men­wa­gen (auch: Lea­sing) dar­auf ach­ten, dass die Rela­ti­on stimmt. Geht die Rech­nung mit dem Finanz­amt nicht auf, kann das ganz schön ins Geld gehen.

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