GmbH-Gesellschafter, die bis zu 10 % der Anteile halten, können bei Verlust eines der GmbH gewährten Gesellschafter-Darlehens keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geltend machen. Es gilt das sog. Kleinanleger-Privileg. Voraussetzung: Der Gesellschafter ist nicht Geschäftsführer der GmbH. Vorteil: Das Darlehen ist im Insolvenzfall berechtigte Forderung und wird ggf. mit einer Quote berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier jetzt korrigiert. Mit der Folge, dass auch der Klein-Gesellschafter (Beteiligung < 10%) nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen kann (BFH, Urteil vom 6.5.2014, IX R 44/13). Und zwar dann, wenn er bereits bei der Darlehensvergabe mit der GmbH vereinbart hat, dass er im Falle einer Insolvenz auf seine Forderung verzichtet (Darlehensverzicht).
Kategorien
NEU: Auch Klein-Gesellschafter haben Anschaffungskosten – Sie haben mehr Spielraum für Darlehen
Damit entscheidet der BFH gegen ein Urteil in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2013 (BFH, Urteil vom 20.8.2013, IX R 43/12). Dort wurde die Berücksichtigung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung noch abgelehnt. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der unter 10%-Gesellschafter auf das Kleinanleger-Privileg verzichtet. Das muss vorab bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbart werden. Hierzu muss der Steuerberater die Steuerwirkung mit einer möglichen Quote verrechnen. In den meisten Fällen ist eine „Quote“ nicht mehr zu erzielen.