Themen heute: Arbeitgeber-Beurteilungen: So verbessern Sie Ihr Rating + Geschäftsführer-Tantieme: FG Köln bremst Steuerprüfer aus + Einpersonen-GmbH: Keine Registrierung gegen die Kichensteuer + Compliance: Höhere Bußgelder statt Unternehmensstrafrecht + IHK-Pflichtbeitrag: Keine Chance gegen den Gerichtsvollzieher + Firmenwagen: Weniger Lohnsteuer für Leasing-Sonderzahlung + Haftung: Geschäftsführer haftet nicht für Wettbewerbsverstöße der GmbH + GmbH-Finanzen: Neue EU-Fördermittel für kleinere Unternehmen + BISS …
Der Volkelt-Brief 31/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 31/2014
Freiburg,1.8.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Tripadvisor-Empfehlung oder Amazon-Note: Bewertungs-Portale im Internet werden zum entscheidenden Kriterium bei der Kaufentscheidung. Das gilt auch für die Suche nach dem neuen Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht richtig oder sogar mit der Note „mangelhaft“ gelistet, haben Sie schlechte Karte bei der Suche nach neuen Mitarbeitern. Wie die Arbeitgeber-Bewertung funktioniert können Sie z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.de sehen. Hier können Arbeitnehmer und potenzielle Arbeitnehmer anhand vorgegebener Kriterien (Gehalt, Kollegen, Weiterbildungsangebote, Chancengleichheit usw.) das Unternehmen als Arbeitgeber oder den Chef bzw. Vorgesetzten direkt bewerten (Mein Chef: „lobt oder kritisiert konstruktiv und zeitnah“ oder „überzeugt durch soziale Kompetenz“).
Möglich sind auch individuelle Kommentare. Und die können es in sich haben. Z. B., wenn dort Dinge stehen wie: „Ich würde das Unternehmen in keinem Fall als Arbeitgeber empfehlen“. In der Praxis gibt es fast keine Möglichkeit, negative Einträge zu beseitigen (Ausnahme: kununu). Es sei denn, Sie gehen anwaltlich vor und verlangen Löschung der Einträge. Was aber nach gängiger Rechtsprechung nur möglich ist, wenn es um sittenwidrige oder objektiv falsche Darstellungen geht (vgl. Nr. 22/2014).
Geschäftsführer-Tantieme: FG Köln bremst Steuerprüfer aus
Immer wieder berichten Geschäftsführer-Kollegen, wie penibel die Finanzbehörden nach Formfehlern suchen. Das gilt auch bei kleinen Abweichungen zwischen der schriftlichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung eines Vorgangs. Z. B. der Geschäftsführer-Tantieme, wenn diese nicht pünktlich oder eine Zahlung in Raten erfolgt. Der Steuerprüfer monierte: „Die Tantieme-Vereinbarung ist nicht ernst gewollt“. Es wurde zusätzlich Körperschaft- und Gewerbesteuer auf diese verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) berechnet.
Als Steuerzahler haben Sie dann nur die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen bzw. Ihr Recht vor dem Finanzgericht durchzusetzen. Oft genügt auch schon gegenüber dem Prüfer der Hinweis auf dazu bereits ergangene Gerichts-Entscheide. So wie jetzt auf das Urteil des FG Köln zur Tantieme-Auszahlung an der Geschäftsführer (Urteil vom 28.4.2014, 10 K 564/13). Im Fall wurde die Tantieme erst 19 Monate nach Fälligkeit ausgezahlt – und in Raten. Für die (verspätete) Auszahlung war in der Bilanz der GmbH eine Rückstellung ausgewiesen. Dazu das Finanzgericht: „Das ist so nicht zu beanstanden“.
Einpersonen-GmbH muss Kirchensteuer-Befreiung nicht melden
GmbHs müssen ab 1.1.2015 für Gewinnausschüttungen Kirchensteuer abführen. Gibt es Gesellschafter, die nicht Mitglieder einer Steuer erhebenden Religion sind, müssen die sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren (Steuer-Identifikationsnummer). Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat jetzt gegenüber der Behörde eine Ausnahmeregelung durchsetzen können. Danach ist eine Registrierung nicht nötig, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH (UG) handelt und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Compliance: Höhere Bußgelder statt Unternehmensstrafrecht
Verstößt ein Unternehmen gegen geltendes Recht und wird damit Dritten ein Schaden zugeführt, dann soll in Zukunft das Unternehmen „als Ganzes“ dafür belangt werden können. Höchststrafe: Das Unternehmen wird zwangsliquidiert und die Vermögenswerte an die Geschädigten verteilt. Bisher können nur einzelne Personen (Geschäftsführer) belangt werden, wenn ihnen Pflichtverstöße nachgewiesen werden. Das Bundesjustiz- und Verbraucherministerium wird nach der Sommerpause ein Symposium zum Thema veranstalten. Geplant ist, dass der vorliegende 85-seitige Gesetzentwurf eines Verbandsstrafrechts bis Ende des Jahres im Bundesrat eingebracht wird. Nach einigen spektakulären Fällen in der Vergangenheit (HSH Nordbank), ist davon auszugehen, dass es schärfere gesetzliche Vorgaben geben wird – auch für kleinere und mittelständische Unternehmen (Compliance-Beauftragter) und mit deutlich höheren Bußgeldern. Derzeit prüfen die Verbände den vorgelegten Gesetzestext.
IHK-Pflichtbeitrag: Keine Chance gegen den Gerichtsvollzieher
Nach vielen Pro-IHK-Urteilen setzen die IHKs den Einzug des Pflichtbeitrags zügig um. Offene Beitragsbescheide für 2014 werden jetzt flächendeckend eingezogen. Dabei verzichten die Justitiare der IHK unterdessen auf ein 2‑stufiges Mahnverfahren. Bereits mit der 1. Mahnung gibt es den Hinweis, dass bei ausbleibender Zahlung unmittelbar das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird (+ 30 EUR). Zugleich wird eine rechtsverbindliche Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft verschickt. Unterdessen hat das BverfG weitere Grundsatzklagen gegen die IHK-Zwangsmitgliedschaft angenommen (Aktenzeichen: 1 BvR 2222/12, 2054/13 u.a.). Mit einer Entscheidung ist in 2014 aber nicht zu rechnen.
Firmenwagen: Weniger Lohnsteuer bei Leasing-Sonderzahlung
Zahlt die GmbH eine Leasing-Sonderzahlung für den Firmenwagen des GF, dann wird die Lohnsteuer für die Sonderzahlung anteilig auf die gesamt Laufzeit des Leasingvertrages verteilt. Sie ist entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht einmalig zu Beginn der Vertragslaufzeit zu entrichten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013, 9 K 9224/10, Revision zugelassen).
Geschäftsführer haftet nicht für Wettbewerbsverstöße der GmbH
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen (hier: Haustürwerbung zum Wechsel des Energieversorgers) der von ihm vertretenen GmbH nur dann persönlich, wenn er daran durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst initiiert hat (BGH, Urteil vom 18.6.2014, I ZR 242/12).
GmbH-Finanzen: Neue EU-Fördermittel für kleinere Unternehmen
Mit dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) unterstützt die EU kleinere Unternehmen bei der Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen. Die EU hat das Programm jetzt auf insgesamt 1,4 Mrd. EUR aufgestockt. In dem Zeitraum von 2014 bis 2020 erhalten Unternehmen die Möglichkeit, Darlehen bis zu 150.000 Euro aufzunehmen. Zudem erhalten Unternehmer Hilfestellungen bei Marktzugängen über die EU hinaus. Infos > https://ec.europa.eu/enterprise/initiatives/cosme/index_en.htm.
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber