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Volkelt-Brief 31/2014

The­men heu­te: Arbeit­ge­ber-Beur­tei­lun­gen: So ver­bes­sern Sie Ihr Rating +  Geschäfts­füh­rer-Tan­tie­me: FG Köln bremst Steu­er­prü­fer aus Ein­per­so­nen-GmbH: Kei­ne Regis­trie­rung gegen die Kichen­steu­er + Com­pli­ance: Höhe­re Buß­gel­der statt Unter­neh­mens­straf­recht + IHK-Pflicht­bei­trag: Kei­ne Chan­ce gegen den Gerichts­voll­zie­her + Fir­men­wa­gen: Weni­ger Lohn­steu­er für Lea­sing-Son­der­zah­lung + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer haf­tet nicht für Wett­be­werbs­ver­stö­ße der GmbH + GmbH-Finan­zen: Neue EU-För­der­mit­tel für klei­ne­re Unter­neh­men + BISS

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Nr. 31/2014

Freiburg,1.8.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ob Tri­p­ad­vi­sor-Emp­feh­lung oder Ama­zon-Note: Bewer­tungs-Por­ta­le im Inter­net wer­den zum ent­schei­den­den Kri­te­ri­um bei der Kauf­ent­schei­dung. Das gilt auch für die Suche nach dem neu­en Arbeit­ge­ber. Sind Sie hier nicht, nicht rich­tig oder sogar mit der Note „man­gel­haft“ gelis­tet, haben Sie schlech­te Kar­te bei der Suche nach neu­en Mit­ar­bei­tern. Wie die Arbeit­ge­ber-Bewer­tung funk­tio­niert kön­nen Sie z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.de sehen. Hier kön­nen Arbeit­neh­mer und poten­zi­el­le Arbeit­neh­mer anhand vor­ge­ge­be­ner Kri­te­ri­en (Gehalt, Kol­le­gen, Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te, Chan­cen­gleich­heit usw.) das Unter­neh­men als Arbeit­ge­ber oder den Chef bzw. Vor­ge­setz­ten direkt bewer­ten (Mein Chef: lobt oder kri­ti­siert kon­struk­tiv und zeit­nah“ oder „über­zeugt durch sozia­le Kom­pe­tenz“).

Mög­lich sind auch indi­vi­du­el­le Kom­men­ta­re. Und die kön­nen es in sich haben. Z. B., wenn dort Din­ge ste­hen wie: „Ich wür­de das Unter­neh­men in kei­nem Fall als Arbeit­ge­ber emp­feh­len“. In der Pra­xis gibt es fast kei­ne Mög­lich­keit, nega­ti­ve Ein­trä­ge zu besei­ti­gen (Aus­nah­me: kun­unu). Es sei denn, Sie gehen anwalt­lich vor und ver­lan­gen Löschung der Ein­trä­ge. Was aber nach gän­gi­ger Recht­spre­chung nur mög­lich ist, wenn es um sit­ten­wid­ri­ge oder objek­tiv fal­sche Dar­stel­lun­gen geht (vgl. Nr. 22/2014).

Die Mas­se macht es. Gibt es über Ihr Unter­neh­men nur einen Ein­trag und der ist nega­tiv, steht die­ser unwi­der­spro­chen als Nega­tiv-Image im Raum. Ani­mie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter (die, die ger­ne bei Ihnen arbei­ten und das zu schät­zen wis­sen) dazu, ihre Bewer­tung in den wich­tigs­ten Por­ta­len zu hin­ter­las­sen (sie­he oben und www.xing.com, www.bizzwatch.de, www.jobvoting.de, www.meinpraktikum.de). Sind die Mit­ar­bei­ter weni­ger inter­net-afin, kön­nen Sie die Bewer­tung ja selbst zusam­men mit dem Mit­ar­bei­ter im nächs­ten Per­so­nal­ge­spräch im jewei­li­gen Por­tal einstellen.

Geschäftsführer-Tantieme: FG Köln bremst Steuerprüfer aus

Immer wie­der berich­ten Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, wie peni­bel die Finanz­be­hör­den nach Form­feh­lern suchen. Das gilt auch bei klei­nen Abwei­chun­gen zwi­schen der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung und der tat­säch­li­chen Durch­füh­rung eines Vor­gangs. Z. B. der Geschäfts­füh­rer-Tan­tie­me, wenn die­se nicht pünkt­lich oder eine Zah­lung in Raten erfolgt. Der Steu­er­prü­fer monier­te: „Die Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung ist nicht ernst gewollt“. Es wur­de zusätz­lich Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er auf die­se ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) berechnet.

Als Steu­er­zah­ler haben Sie dann nur die Mög­lich­keit, gegen den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­zu­le­gen bzw. Ihr Recht vor dem Finanz­ge­richt durch­zu­set­zen. Oft genügt auch schon gegen­über dem Prü­fer der Hin­weis auf dazu bereits ergan­ge­ne Gerichts-Ent­­schei­de. So wie jetzt auf das Urteil des FG Köln zur Tan­tie­me-Aus­zah­lung an der Geschäfts­füh­rer (Urteil vom 28.4.2014, 10 K 564/13). Im Fall wur­de die Tan­tie­me erst 19 Mona­te nach Fäl­lig­keit aus­ge­zahlt – und in Raten. Für die (ver­spä­te­te) Aus­zah­lung war in der Bilanz der GmbH eine Rück­stel­lung aus­ge­wie­sen. Dazu das Finanz­ge­richt: „Das ist so nicht zu bean­stan­den“.

Das Finanz­ge­richt macht auch kei­ne Vor­ga­ben dazu, wie lan­ge die Aus­zah­lung ver­zö­gert wer­den kann, bis sie als vGA gewer­tet wird. Als Geschäfts­füh­rer haben Sie damit gute Mög­lich­kei­ten, bei Liqui­di­täts­pro­ble­men bei der Tan­tie­me-Aus­zah­lung zu gestal­ten. Ach­ten Sie aber dar­auf, dass Sie nur im begrün­de­ten Aus­nah­me­fall von dem im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Aus­zah­lungs­mo­dus abwei­chen. Emp­feh­lung: Nach die­ser Recht­spre­chung muss der Prü­fer die abwei­chen­de Aus­zah­lung zumin­dest ein­mal durch­ge­hen las­sen. Ist abseh­bar, dass Sie auch im Fol­ge­jahr die Tan­tie­me nicht zah­len kön­nen (wol­len), soll­ten Sie den Anstel­lungs­ver­trag abän­dern (Gehalts­kür­zung)

Einpersonen-GmbH muss Kirchensteuer-Befreiung nicht melden

GmbHs müs­sen ab 1.1.2015 für Gewinn­aus­schüt­tun­gen Kir­chen­steu­er abfüh­ren. Gibt es Gesell­schaf­ter, die nicht Mit­glie­der einer Steu­er erhe­ben­den Reli­gi­on sind, müs­sen die sich beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) regis­trie­ren (Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer). Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) hat jetzt gegen­über der Behör­de eine Aus­nah­me­re­ge­lung durch­set­zen kön­nen. Danach ist eine Regis­trie­rung nicht nötig, wenn es sich um eine Ein­per­so­nen-GmbH (UG) han­delt und der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht kir­chen­steu­er­pflich­tig ist.

Auf­pas­sen müs­sen Sie, sobald sich eine Ver­än­de­rung ergibt. Also wenn Sie z. B. eine wei­te­re Betei­li­gung ein­räu­men und die­se an Ihren Ehe­gat­ten oder an Ihre Kin­der über­tra­gen. Dann müs­sen Sie alle die Gesell­schaf­ter beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern mel­den, für die kei­ne Kir­chen­steu­er abge­führt wer­den soll. Wei­te­re Aus­nah­me: Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen vor dem Zeit­punkt der Regel­ab­fra­ge zur Kir­chen­steu­er­pflicht (1.9 bis 31.10. des Geschäfts­jah­res) und damit schon vor Abschluss des Geschäfts­jah­res, dass eine Gewinn­aus­schüt­tung nicht vor­ge­nom­men wird.

Compliance: Höhere Bußgelder statt Unternehmensstrafrecht

Ver­stößt ein Unter­neh­men gegen gel­ten­des Recht und wird damit Drit­ten ein Scha­den zuge­führt, dann soll in Zukunft das Unter­neh­men „als Gan­zes“ dafür belangt wer­den kön­nen. Höchst­stra­fe: Das Unter­neh­men wird zwangs­li­qui­diert und die Ver­mö­gens­wer­te an die Geschä­dig­ten ver­teilt. Bis­her kön­nen nur ein­zel­ne Per­so­nen (Geschäfts­füh­rer) belangt wer­den, wenn ihnen Pflicht­ver­stö­ße nach­ge­wie­sen wer­den. Das Bun­des­jus­tiz- und Ver­brau­cher­mi­nis­te­ri­um wird nach der Som­mer­pau­se ein Sym­po­si­um zum The­ma ver­an­stal­ten. Geplant ist, dass der vor­lie­gen­de 85-sei­ti­ge Gesetz­ent­wurf eines Ver­bands­straf­rechts bis Ende des Jah­res im Bun­des­rat ein­ge­bracht wird. Nach eini­gen spek­ta­ku­lä­ren Fäl­len in der Ver­gan­gen­heit (HSH Nord­bank), ist davon aus­zu­ge­hen, dass es schär­fe­re gesetz­li­che Vor­ga­ben geben wird – auch für klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men (Com­pli­ance-Beauf­trag­ter) und mit deut­lich höhe­ren Buß­gel­dern. Der­zeit prü­fen die Ver­bän­de den vor­ge­leg­ten Gesetzestext.

In fast allen EU-Staa­ten wird bereits ein Unter­neh­mens­straf­recht prak­ti­ziert. Ledig­lich in Deutsch­land gibt es ein sol­ches Instru­ment nicht. Wir gehen davon aus, dass der Gesetz­ent­wurf zwar ein­ge­bracht wird, aber kaum Aus­sicht auf Umset­zung hat. Eine Neu­re­ge­lung wird dann frü­hes­tens mit einer ein­heit­li­chen EU-Rege­lung kom­men. Bis dahin wird sich der deut­sche Gesetz­ge­ber mit höhe­ren Buß­gel­dern und einem erwei­ter­ten Buß­geld­ka­ta­log begnü­gen.

IHK-Pflichtbeitrag: Keine Chance gegen den Gerichtsvollzieher

Nach vie­len Pro-IHK-Urtei­len set­zen die IHKs den Ein­zug des Pflicht­bei­trags zügig um. Offe­ne Bei­trags­be­schei­de für 2014 wer­den jetzt flä­chen­de­ckend ein­ge­zo­gen. Dabei ver­zich­ten die Jus­ti­tia­re der IHK unter­des­sen auf ein 2‑stufiges Mahn­ver­fah­ren. Bereits mit der 1. Mah­nung gibt es den Hin­weis, dass bei aus­blei­ben­der Zah­lung unmit­tel­bar das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird (+ 30 EUR). Zugleich wird eine rechts­ver­bind­li­che Ladung zur Abga­be einer Ver­mö­gens­aus­kunft ver­schickt. Unter­des­sen hat das BverfG wei­te­re Grund­satz­kla­gen gegen die IHK-Zwangs­­­mit­glied­schaft ange­nom­men (Akten­zei­chen: 1 BvR 2222/12, 2054/13 u.a.). Mit einer Ent­schei­dung ist in 2014 aber nicht zu rechnen.

Die Rechts­la­ge ist wei­ter­hin nicht geklärt. Alle deut­schen Unter­neh­men müs­sen den Pflicht­bei­trag zah­len. Offen ist der Aus­gang des Ver­fah­rens vor der EU-Kom­mis­si­on, die prüft, ob das deut­sche Sys­tem der Zwangs­mit­glied­schaft zuläs­sig ist (vgl. Nr. 27/2012). Die Brüs­se­ler Müh­len mah­len aller­dings lang­sam. Auch als IHK-kri­ti­scher Unter­nehmer haben Sie der­zeit kei­ne Chan­ce, um den Pflicht­bei­trag her­um zu kom­men. Ist die Voll­stre­ckung schon ein­ge­schal­tet, emp­feh­len wir den ange­mahn­ten Bei­trag ter­min­ge­recht zu über­wei­sen und bei der IHK Wider­spruch gegen den Bescheid ein­zu­le­gen. Eine Unter­neh­mer­initia­ti­ve gegen die bestehen­den IHK-Struk­tu­ren gibt es unter https://www.bffk.de.

 Firmenwagen: Weniger Lohnsteuer bei Leasing-Sonderzahlung

Zahlt die GmbH eine Lea­sing-Son­der­zah­lung für den Fir­men­wa­gen des GF, dann wird die Lohn­steu­er für die Son­der­zah­lung antei­lig auf die gesamt Lauf­zeit des Lea­sing­ver­tra­ges ver­teilt. Sie ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­be­hör­den nicht ein­ma­lig zu Beginn der Ver­trags­lauf­zeit zu ent­rich­ten (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 11.12.2013, 9 K 9224/10, Revi­si­on zugelassen).

Der Geschäfts­füh­rer hat­te im ers­ten Jahr der Anschaf­fung die pri­va­te Nut­zung per Fahr­ten­buch belegt. Nach Umla­ge der Lea­sing-Son­der­zah­lung auf 36 Mona­te ermit­tel­te die GmbH einen Kilo­me­ter­satz von 1,08 EUR für den lohn­steu­er­li­chen Vor­teil beim Geschäfts­füh­rer. Danach wech­sel­te der GF auf die 1%-Methode. Dann wird eine Son­der­zah­lung ohne­hin steu­er­lich nicht mehr berück­sich­tigt. Das Akten­zei­chen für das anhän­gi­ge BFH-Ver­fah­ren liegt noch nicht vor. Inter­es­sant ist die Kon­struk­ti­on: Zunächst Füh­rung per Fahr­ten­buch, um den 90%-Nachweis einer betrieb­li­chen Nut­zung für den bean­spruch­ten Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zu erbrin­gen. Anschlie­ßend Umstel­lung auf die 1%-Methode.

Geschäftsführer haftet nicht für Wettbewerbsverstöße der GmbH

Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für unlau­te­re Wett­be­werbs­hand­lun­gen (hier: Haus­tür­wer­bung zum Wech­sel des Ener­gie­ver­sor­gers) der von ihm ver­tre­te­nen GmbH nur dann per­sön­lich, wenn er dar­an durch posi­ti­ves Tun betei­ligt war oder wenn er die Wett­be­werbs­ver­stö­ße auf­grund einer nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des Delikts­rechts begrün­de­ten Garan­ten­stel­lung hät­te ver­hin­dern müs­sen. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet aller­dings per­sön­lich auf­grund einer wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­kehrs­pflicht, wenn er ein auf Rechts­ver­let­zun­gen ange­leg­tes Geschäfts­mo­dell selbst initi­iert hat (BGH, Urteil vom 18.6.2014, I ZR 242/12).

Eine per­sön­li­che Geschäfts­füh­rer-Haf­tung gegen­über Drit­ten kommt aller­dings auch dann in Fra­ge, wenn sich der Geschäfts­füh­rer „ent­zieht“. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich er Geschäfts­füh­rer dau­er­haft im Aus­land auf­hält und Alles tut, um die geschäft­li­che Pra­xis sei­nes Unter­neh­mens erst gar nicht zur Kennt­nis zu neh­men. Fazit: Der Geschäfts­füh­rer kann ins­be­son­de­re dann nicht per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn er z. B. ein Dritt­un­ter­neh­men mit dem Ver­trieb beauf­tragt und von die­sem wett­be­werbs­wid­ri­ge Metho­den (fal­sche Behaup­tun­gen, bewuss­te Irre­füh­run­gen) ange­wandt wer­den, um Kun­den zu wer­ben. Erhal­ten Sie davon Kennt­nis, soll­ten Sie den Ver­trag mit dem wett­be­werbs­wid­ri­gen Han­dels-/Ver­triebs­un­ter­neh­men kün­di­gen, bevor sich dies auf Ihr Unter­neh­men nega­tiv auswirkt.

GmbH-Finanzen: Neue EU-Fördermittel für kleinere Unternehmen

Mit dem Pro­gramm für die Wett­be­werbs­fä­hig­keit von Unter­neh­men und für KMU (COSME) unter­stützt die EU klei­ne­re Unter­neh­men bei der Ver­mark­tung ihrer Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen. Die EU hat das Pro­gramm jetzt auf ins­ge­samt 1,4 Mrd. EUR auf­ge­stockt. In dem Zeit­raum von 2014 bis 2020 erhal­ten Unter­neh­men die Mög­lich­keit, Dar­le­hen bis zu 150.000 Euro auf­zu­neh­men. Zudem erhal­ten Unter­neh­mer Hil­fe­stel­lun­gen bei Markt­zu­gän­gen über die EU hin­aus. Infos > https://ec.europa.eu/enterprise/initiatives/cosme/index_en.htm.

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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