Wer regelmäßig Bargeld im Betrieb und dort in einem Tresor aufbewahrt, sollte die AGB im Versicherungsvertrag nicht nur genau lesen, sondern jederzeit exakt einhalten. Zum Beispiel dann, wenn durch eine Einwurfschublade – wenn auch mit Mühe – in den Tresor gegriffen und Geld entwendet werden kann. Dann muss die Versicherung nicht zahlen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.6.2014, 12 U 151/13).
Im Urteilsfall hatte der Tresor-Inhaber nicht geprüft, ob die Angaben im Versicherungsvertrag (Gewicht, Einhalten von Abständen) mit der praktischen Vorrichtung übereinstimmten. Danach war es – wenn auch mit etwas Fingerübung – möglich, durch den Einwurfschlitz in den Tresor zu greifen und so Bargeld zu entnehmen. Von der Versicherung dürfen Sie dann jedenfalls ein Entgegenkommen nicht erwarten.