Kündigt Ihre GmbH den Vertrag mit dem Steuerberater, der für ein jährliches Pauschal-Honorar für die GmbH tätig wird, dann darf der Steuerberater nur das anteilige Honorar verlangen. Kündigen Sie z. B. wegen Schlechtleistung fristlos, dann entsteht ein Honoraranspruch nur anteilig bis zum Kündigungstermin (BGH, Urteil vom 22.5.2014, IX ZR 147/12).
Die Steuerberater-Kanzlei betreute eine Unternehmensgruppe. Dabei kam es immer wieder zur Festsetzung von Ordnungsgelder und Strafzinsen wegen zu spät eingereichter Steuerunterlagen. Daraufhin kündigten die Auftraggeber das Mandat fristlos. Das gilt aber nicht nur bei einer echten Pauschalvereinbarung, sondern auch dann, wenn der Steuerberater Leistungen gegen eine monatliche Verrechnungspauschale erbringt, die erst zum Ablauf des Geschäftsjahres detailliert abgerechnet werden.