Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarif(un-)fähigkeit der Christlichen Gewerkschaften (CGZP) von Leiharbeits-Unternehmen haben viele der betroffenen 200.000 Leiharbeiter Lohnnachforderungen für die Jahre 2006 bis 2010 gestellt und zum Teil durchgesetzt. Auch die Deutsche Rentenversicherung (DR) hat entsprechende Nachforderungen (vgl. Nr 1/2011). Sie fordert zusätzliche Sozialbeiträge von den betroffenen Unternehmen ein.
Achtung: Ist oder war die GmbH nicht in der Lage, diese Nachforderungen zu zahlen, hält sich die DR an den Geschäftsführer – und zwar persönlich. Danach soll der Geschäftsführer diese Beiträge aus seinem privaten Vermögen nachzahlen. Als Geschäftsführer einer der insgesamt 1.500 Leiharbeitsfirmen können Sie aber erst einmal aufatmen. Das Landgericht Bochum hat jetzt klargestellt: „Der Geschäftsführer eines Zeitarbeitsunternehmens haftet nicht persönlich auf Schadensersatz, wenn das Unternehmen über die Tarifunfähigkeit der CGZP nicht selbständig höhere Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgemeldet und abgeführt hat“ (Landgericht Bochum, Urteil vom 28.5.2014, I‑4 O 39/14).