Eine Zusatzklausel, wonach der Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes nur wirksam wird, wenn …ein zusätzlicher Bestätigungslink in der E‑Mail betätigt wird, ist unwirksam. Der einfache Widerruf muss genügen (Amtsgericht München, Urteil vom 20.3.2014, 261 C 3733/14).
Ein Unternehmen („Schwimmkurse online buchen“) hatte im Internet ein Storno-Formular eingestellt. In den AGB war aber zusätzlich vorgegeben, dass die per Formular eingereichte Stornierung erst wirksam wird, wenn der daraufhin verschickten in der Bestätigungs-E-Mail einfügte Bestätigungs-Link angeklickt wird. Das ist nicht zulässig.