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Volkelt-Brief 21/2014

The­men heu­te: Ein­zel­han­del: Neue Kon­zep­te müs­sen her – so kann es gehen + Steu­er­prü­fer: Kein Par­don bei Miet­min­de­rung für den Geschäfts­füh­rer + Tue Gutes: Sozia­les Enga­ge­ment muss zum Unter­neh­men pas­sen + Mit­ar­bei­ten­der Gesell­schaf­ter: Nach Gehalts­ver­zicht ist das Geld weg + Som­mer 2014: So beein­flusst das Wet­ter Ihren Umsatz + Immo­bi­lie: Vor­steu­er­ab­zug bei pri­va­ter und geschäft­li­cher Nut­zung + Behör­den: Pro­ble­me beim Wech­sel der Arbeit­ge­ber-Steu­er­num­mer + BISS

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Nr. 21/2014

Frei­burg, 23.5.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

der Münch­ner Foto­händ­ler Ste­fan Wil­helm wehrt sich jetzt gegen den per­ma­nen­ten Bera­tungs­klau. Er ist nicht mehr bereit, die Pra­xis der Ver­brau­cher hin­zu­neh­men, die sich zuerst inten­siv im Geschäft vom Ein­zel­händ­ler bera­ten las­sen, die Ware anschau­en und anschlie­ßend im Inter­net ordern. In sei­nem Foto­la­den am Münch­ner Mari­en­platz gibt es ab sofort Fach­be­ra­tung nur noch gegen Bares. Für die Bera­tungs­ein­heit berech­net er 25 EUR, die er anschlie­ßend beim Kauf verrechnet.

Unter­des­sen geht der Ein­zel­han­del das Pro­blem flä­chen­de­ckend an: Im nie­der­rhei­ni­schen Tönis­vorst z. B. ver­häng­ten alle Ein­zel­händ­ler ein Wochen­en­de lang alle Schau­fens­ter mit schwar­zen Foli­en. Auch Opti­ker, Buch­händ­ler und ande­re Ein­zel­händ­ler bie­ten hier Bera­tung nur noch gegen eine Gebühr an. Den­noch: Der Trend zum Online-Ein­­kauf geht wei­ter. Der Umsatz-Anteil von Ama­zon & Co. liegt deutsch­land­weit bereits bei 20 % und wird wei­ter zunehmen.

Davon betrof­fen sind in ers­ter Linie die gro­ßen Kauf­häu­ser. Hier wird aber bereits mit Hoch­druck an neu­en stra­te­gi­schen Model­len für den Ein­zel­han­del gear­bei­tet. Hugen­du­bel Mün­chen ent­wi­ckelt z. B. das Kon­zept „Show­room ohne Per­so­nal“. Danach wird Hugen­du­bel in Zukunft in den Innen­städ­ten nur noch klei­ne­re Laden­grö­ßen (bis 1.000 qm) ein­rich­ten, in denen ein spe­zi­el­les Pro­dukt­seg­ment (Bücher, Medi­en, aber auch: alle mög­li­chen ande­ren Pro­dukt­grup­pen) ledig­lich aus­ge­stellt wird (Show­room) und das der Kun­de anschlie­ßend im Hugen­du­bel-Inter­net-shop bestel­len kann. Vor­teil: Hugen­du­bel erspart sich die Kos­ten, die mit der gesam­ten Logis­tik für den Rück­ver­sand ver­bun­den sind.

 

Steuerprüfer: Kein Pardon bei Mietminderung für den Geschäftsführer

Ist der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zugleich Mie­ter der GmbH, müs­sen Sie auf­pas­sen: Die Mie­te muss „ange­mes­sen“ sein, sonst berech­net das Finanz­amt den Miet­zu­schuss als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Wenn der Prü­fer dann meh­re­re Jah­re nach­prüft, kann schnell eine grö­ße­re Steu­er­nach­zah­lung fäl­lig wer­den. Das Finanz­ge­richt Köln hat eben noch­mals die Kri­te­ri­en bestä­tigt, die für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gel­ten. Danach muss die Mie­te nach der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te berech­net wer­den plus einem ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlag (FG Köln, Urteil vom 13.3.2014, 10 K 2606/12).

Ach­tung: Hat die Woh­nung Son­der­aus­stat­tun­gen (Schwimm­bad, Sau­na, hoch­wer­ti­ge Aus­stat­tung, Mai­so­nette, Dach­ter­ras­se usw.), ver­langt das Finanz­amt, dass Sie die Kos­ten­mie­te inklu­si­ve Kapi­tal­ver­zin­sung zur Berech­nungs­grund­la­ge machen. Das – so das Finanz­ge­richt – ergibt sich aus der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung für den GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und ist auch nicht wei­ter zu bean­stan­den (vgl. dazu BFH, Urteil vom 17.11.2004, I R 56/03). Zu einer Ände­rung der Recht­spre­chung durch eine erneu­te BFH-Ent­schei­dung wird es also nicht kommen.

Das Urteil betrifft alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in der GmbH-Immo­bi­lie woh­nen. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass das Finanz­amt „Son­der­austat­tun­gen“ unter­stellt, sobald es sich nicht mehr um eine gewöhn­li­che Miet­woh­nung han­delt (Ach­tung bei: Ein­fa­mi­li­en­haus; Appar­te­ment, das genau auf die Bedürf­nis­se der Mie­ter zuge­schnit­ten ist). Dann soll­ten Sie die Kos­ten­mie­te plus ange­mes­se­ner Kapi­tal­ver­zin­sung für die Berech­nung der Mie­te anset­zen. Auch dann, wenn nicht Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, son­dern Ihr Ehe­gat­te Mie­ter der Woh­nung ist. Die­se Rechts­la­ge muss in der Pra­xis auch für nahe Ange­hö­ri­ge des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers berück­sich­tigt wer­den. Geht es um eine gewöhn­li­che Woh­nung, kön­nen Sie die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te ansetzen.

Tue Gutes: Soziales Engagement muss zum Unternehmen passen

Nach einer Stu­die des Insti­tuts für Mit­tel­stands­for­schung set­zen sich über 80 % der mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men aktiv z. B. durch Spen­den, die kos­ten­lo­se Über­las­sung von Pro­duk­ten oder durch die ehren­amt­li­che Tätig­keit der Geschäfts­führer und ihrer Mit­ar­bei­ter für gesell­schaft­li­che Belan­ge ein – vor allem in den Berei­chen Sozia­les, Kul­tur, Sport und Bil­dung. Das ist gut so und trägt zum Zusam­men­halt der Gesell­schaft bei. Oft geschieht dies aber weit­ge­hend unbe­ach­tet von der Öffent­lich­keit. Wenn Sie sich mit Ihrem Unter­neh­men sozi­al ein­brin­gen wol­len, sind Sie als Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, wenn Sie ein sol­ches Enga­ge­ment in eine Gesamt­stra­te­gie ein­bin­den. Nur so errei­chen Sie die vol­le Schlag­kraft und stel­len sicher, dass die­ses Enga­ge­ment auch tat­säch­lich posi­tiv auf Ihre Fir­ma zurück­fällt. Fol­gen­de Mög­lich­kei­ten soll­ten Sie abwägen:

  • Enga­ge­ment erpro­ben: Das Unter­neh­men pro­biert neue For­men des sozia­len Enga­ge­ments aus und beginnt nach und nach, die ver­schie­de­nen Pro­jek­te stär­ker auf den unter­neh­me­ri­schen Nut­zen aus­zu­rich­ten. Vor­teil: Die Akti­vi­tä­ten wer­den sofort wirk­sam und bedür­fen kei­ner gro­ßen Vor­ar­beit. Aller­dings ist die Kon­ti­nui­tät gering, und das Bud­get und der Umfang der ein­ge­setz­ten Res­sour­cen muss von Jahr zu Jahr neu ent­schie­den werden.
  • Lang­fris­ti­ge Pro­jek­te: Das Unter­neh­men ent­wi­ckelt län­ger­fris­tig aus­ge­rich­te­te Koope­ra­ti­ons­pro­jek­te und ver­bin­det die­se mit einem geziel­ten Nut­zen für das Unter­neh­men. Auf­grund der grö­ße­ren Kon­ti­nui­tät ent­ste­hen eine höhe­re Effi­zi­enz und eine stär­ke­re Ori­en­tie­rung am Unternehmensnutzen.
  • Gesamt­stra­te­gie:Das Unter­neh­men ent­wi­ckelt eine sog. Cor­po­ra­te Citi­zen­ship-Stra­te­gie, die die Enga­ge­ment­be­rei­che auf die über­ge­ord­ne­te Unter­neh­mens­zie­le aus­rich­tet und damit den Nut­zen des sozia­len Enga­ge­ments für das Unter­neh­men und das Gemein­we­sen opti­miert. Dadurch wird ein grö­ße­rer Nut­zen für Fir­ma erzielt. Hier­zu sind aller­dings län­ge­re kon­zep­tio­nel­le Vor­ar­bei­ten und ein grö­ße­rer Res­sour­cen­ein­satz erfor­der­lich, bevor ein Nut­zen entsteht.

Mitarbeitender Gesellschafter: Nach Gehaltsverzicht ist das Geld weg

GmbH-Gesell­schaf­ter, die in der GmbH (nicht als Geschäfts­füh­rer, son­dern als Arbeit­neh­mer) mit­ar­bei­ten, müs­sen ab sofort in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH auf­pas­sen. Nach einem neu­en Grund­satz­ur­teil Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) wird der Ver­zicht auf Gehalt wie ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen gewertet.

Fol­ge: Im Fal­le einer Insol­venz gehört die For­de­rung auf aus­ste­hen­des Gehalt dann nur noch zu den nach­ran­gi­gen For­de­run­gen. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass für nach­ran­gi­ge For­de­run­gen – wenn über­haupt – meist nur eine gerin­ge Quo­te übrig bleibt. Für den mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter (Ehe­gat­te, Kin­der, guter Ange­stell­ter) bedeu­tet das: Das Gehalt ist weg (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 27.3.2014, 6 AZR 204/12).

Danach müs­sen Sie beach­ten, dass die Finanz­be­hör­den für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer und für den mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter unter­schied­li­che steu­er­li­che Maß­stä­be anle­gen wer­den. Vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer erwar­tet das Finanz­amt, dass Sie bei län­ge­rer GmbH-Kri­se Ihr Gehalt kür­zen. Tun Sie das nicht, droht für die „über­höh­te“ Gehalts­zah­lung zusätz­lich eine Steu­er­nach­zah­lung aus ver­deck­ter Gewinn­aus­schüt­tung. Beim mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter ist das nicht so. Er darf auch in der Kri­se das vol­le Gehalt wei­ter bezie­hen, ohne dass dies steu­er­lich nach­tei­li­ge Fol­gen hat.

Gerät die GmbH in eine wirt­schaft­li­che Schief­la­ge, kann der Gehalts­ver­zicht der mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter immer nur das letz­te Mit­tel sein. Und auch nur dann ange­wandt wer­den, wenn es rea­lis­ti­sche Sanie­rungs­chan­cen gibt. Auf jeden Fall soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer Ihre Mit-Gesel­l­­schaf­ter auf die insol­venz­recht­li­che Fol­ge des Gehalts­ver­zichts hin­wei­sen. Ver­zich­ten Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zur Sanie­rung auf Gehalt, soll­ten Sie sich mit einer sog. Bes­se­rungs­op­ti­on recht­lich absi­chern, dass Sie bei Bes­se­rung der Ertrags­la­ge der GmbH wie­der Anspruch auf Nach­zah­lung in Höhe der ver­zich­te­ten Gehalts­be­stand­tei­le haben (Fach­jar­gon: Gehalts­ver­zicht mit Besserungsoption).

Sommer 2014: So beeinflusst das Wetter Ihren Umsatz

Laut PWC-Stu­di­en wer­den rund 1/3 des Brut­to­so­zi­al­pro­dukts „wet­ter­ab­hän­gig“ erwirt­schaf­tet. Unter­neh­mer, die im Sai­son­ge­schäft tätig sind (Frei­zeit, Tou­ris­tik, Bau, Logis­tik, Mode, Eis, Geträn­ke, (Außen-) Gas­tro­no­mie), müs­sen wohl um den Som­mer 2014 ban­gen. Pro­gno­sen und vor allem auch Wet­ter-Pro­gno­sen sind zwar immer nur „Wahr­schein­lich­kei­ten“. Den­noch gibt es unter­des­sen nicht weni­ge Pes­si­mis­ten, die für die­sen Som­mer und Herbst kei­ne guten Aus­sich­ten vor­aus­sa­gen. So pro­gnos­ti­ziert der 100jährige Kalen­der für den Mai April­wet­ter (stimmt) und einen ver­reg­ne­ten August und Herbst wie gehabt. Aber auch über Juni und Juli bleibt das Wet­ter unbe­stän­dig mit vie­len Niederschlägen.

Wer aus den Som­mer-Umsät­zen den Win­ter finan­ziert, soll­te jetzt schon klein­lich auf die Kos­ten ach­ten. Ins­ge­samt – so viel ist bereits jetzt nach dem umsatz­schwa­chen Mai abseh­bar – wird 2014 für wet­ter­ab­hän­gi­ge Bran­chen nicht leicht wer­den. Zu prü­fen ist, ob Sie Ihre Geschäf­te gegen Wet­ter­ri­si­ken absi­chern kön­nen. Dazu gibt es ver­schie­de­ne Anbie­ter auf dem Markt (z. B. Deut­sche Wet­ter­schutz), die für ein­zel­ne Bran­chen Ver­si­che­rungs­pa­ke­te anbieten.

Immobilie: Vorsteuerabzug bei privater und geschäftlicher Nutzung

Erstellt eine GmbH eine Immo­bi­lie, die anschlie­ßend für die GmbH und zum Teil als pri­va­ter Wohn­raum genutzt wird, besteht ein Wahl­recht. Will die GmbH die Vor­steu­ern aus Her­stel­lungs­kos­ten eines teil­wei­se unter­neh­me­risch und teil­wei­se nicht­un­ter­neh­me­risch (zu Wohn­zwe­cken des Geschäfts­füh­rers) genutz­ten Gebäu­des abzie­hen, muss sie bis zum 31. Mai des Fol­ge­jah­res erklä­ren, dass sie das Gebäu­de ins­ge­samt ihrem Unter­neh­men zuge­ord­net hat (BFH, Urteil vom 20.3.2014, V R 27/12).

Allei­ne aus den USt-Vor­anmel­dun­gen ergibt sich die­se Zuord­nungs­ent­schei­dung nicht. Wenn Sie eine gemischt genutz­te Immo­bi­lie erstel­len, soll­ten Sie spä­tes­tens zum 31.5. nach der Fer­tig­stel­lung dem Finanz­amt gegen­über erklä­ren, wie Sie ihr Zuord­nungs­wahl­recht wahr­neh­men. Berück­sich­ti­gen Sie dazu auch die steu­er­li­chen Fol­gen, die dann z. B. beim Ver­kauf der Immo­bi­lie bzw. einer Über­tra­gung und Aus­lö­sung an meh­re­re Kin­der (Erben) entstehen.

Behörden: Probleme beim Wechsel der Arbeitgeber-Steuernummer

Nach Ein­füh­rung des elek­tro­ni­schen Abgleichs der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Stamm­da­ten  (ELS­tAM) gibt es immer noch Pro­ble­me. Zum Bei­spiel dann, wenn der Arbeit­ge­ber aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den oder auf Anwei­sung der Finanz­be­hör­den eine neue Steu­er­num­mer anle­gen muss. Dazu gibt es jetzt einen hilf­rei­chen „Leit­fa­den zum Steu­er­num­mern­wech­sel und zu Akten­ab­ga­ben im ELS­tAM-Ver­fah­ren“.

Den aus­führ­li­chen Leit­fa­den mit vie­le hilf­rei­chen Hin­wei­sen für die prak­ti­sche Umset­zung gibt es im Inter­net unter  > „Leit­fa­den zum Steu­er­num­mern­wech­sel“. Bro­schü­re 13 Sei­ten mit Hin­wei­sen zur Feh­ler­be­sei­ti­gung im ELStAM-Verfahren.

 

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

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