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Volkelt-Briefe

Immobilie: Vorsteuerabzug bei privater und geschäftlicher Nutzung

Erstellt eine GmbH eine Immo­bi­lie, die anschlie­ßend für die GmbH und zum Teil als pri­va­ter Wohn­raum genutzt wird, besteht ein Wahl­recht. Will die GmbH die Vor­steu­ern …aus Her­stel­lungs­kos­ten eines teil­wei­se unter­neh­me­risch und teil­wei­se nicht­un­ter­neh­me­risch (zu Wohn­zwe­cken des Geschäfts­füh­rers) genutz­ten Gebäu­des abzie­hen, muss sie bis zum 31. Mai des Fol­ge­jah­res erklä­ren, dass sie das Gebäu­de ins­ge­samt ihrem Unter­neh­men zuge­ord­net hat (BFH, Urteil vom 20.3.2014, V R 27/12).

Allei­ne aus den USt-Vor­anmel­dun­gen ergibt sich die­se Zuord­nungs­ent­schei­dung nicht. Wenn Sie eine gemischt genutz­te Immo­bi­lie erstel­len, soll­ten Sie spä­tes­tens zum 31.5. nach der Fer­tig­stel­lung dem Finanz­amt gegen­über erklä­ren, wie Sie ihr Zuord­nungs­wahl­recht wahr­neh­men. Berück­sich­ti­gen Sie dazu auch die steu­er­li­chen Fol­gen, die dann z. B. beim Ver­kauf der Immo­bi­lie bzw. einer Über­tra­gung und Aus­lö­sung an meh­re­re Kin­der (Erben) entstehen.

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