Seit 1.1.2009 unterliegen Gewinne, die dem Gesellschafter aus der GmbH zufließen, der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem Steuersatz in Höhe von 25%. Werbungskosten können dabei nicht angesetzt werden. Es spielt keine Rolle mehr, ob
> Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder
> im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.
Soweit es im Einzelfall für den Steuerzahler günstiger ist, kann er beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.
Weiterführende Informationen:
Ausführliche Darstellung und Wirkung der Abgeltungssteuer
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