Kategorien
Volkelt-Briefe

Der Geschäftsführer wird als Beirat tätig: Darauf müssen Sie achten

Wer­den Sie neben Ihrem Geschäfts­füh­rer-Amt zusätz­lich in einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­lie­rend als Auf­sichts­rat oder bera­tend als Bei­rat tätig, han­delt es sich nicht um eine pri­va­te Neben­tä­tig­keit. Im All­ge­mei­nen ist davon aus­zu­ge­hen, dass es sich um eine Neben­tä­tig­keit han­delt, die die Belan­ge der GmbH betrifft. Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: …

  • Vor der Beru­fung zum Geschäfts­füh­rer muss er sei­nen Arbeit­ge­ber über ein sol­ches Man­dat unter­rich­ten (Infor­ma­ti­ons­pflicht). Besteht Geneh­mi­gungs­pflicht, darf der Geschäfts­füh­rer die­ses Amt nur dann wei­ter­hin wahr­neh­men, wenn die Geneh­mi­gung erteilt wird.
  • Wird die Geneh­mi­gung nicht erteilt, muss der Geschäfts­füh­rer das Amt zum nächs­ten Ter­min niederlegen.
  • Zu prü­fen ist, ob die Geneh­mi­gung nur aus wich­ti­gem Grund ver­wei­gert wer­den kann – die Ver­wei­ge­rungs­grün­de sind ggf. zu prü­fen. Wird ihm wäh­rend der Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit ein sol­ches Amt ange­bo­ten, hat er die Gesell­schaf­ter zu unter­rich­ten und ggf. vor­ab eine Geneh­mi­gung einzuholen.

Ver­gü­tun­gen aus geneh­mig­ten Auf­sichts- oder Bei­rats-Tätig­keit ste­hen dem Geschäfts­füh­rer zu und sind als sons­ti­ge Ein­nah­men zu ver­steu­ern. Wird der Geschäfts­füh­rer über­wie­gend im Inter­es­se der GmbH als Auf­sichts- oder Bei­rat tätig, dann steht die Ver­gü­tung für die­se Tätig­keit der GmbH zu.

Damit das Finanz­amt eine Ver­gü­tung für die Bei­rats-Tätig­keit nicht als vGA ver­steu­ert, muss der Anstel­lungs­ver­trag ange­passt wer­den. Ver­ein­ba­ren Sie, dass die AR- oder Bei­rats-Ver­gü­tun­gen dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zuste­hen und somit Bestand­teil des lohn­steu­er­pflich­ti­gen Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sind. For­mu­lie­rung im Geschäfts­füh­rer-Anstel­­lungs­­­ver­trag: „Ver­gü­tun­gen, die der GmbH für Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers in Gre­mi­en ande­rer Unter­neh­mer zuste­hen, wer­den dem Geschäfts­füh­rer in vol­ler Höhe erstat­tet und aus­ge­zahlt“.

Schreibe einen Kommentar