Weil ein Arbeitgeber das von ihm verlangte Arbeitszeugnis mit einer persönlichen Note versehen hatte …(hier: Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln in der Unterschrift versteckt), klagte der Arbeitnehmer auf Nachbesserung. Mit Recht: Laut Arbeitsgericht Kiel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen (ArbG Kiel, Urteil vom 18.4.2013, 5 Ca 80 b/13).
Besonderheit in diesem Fall: Der Arbeitgeber hatte sich angewöhnt, seine Unterschrift immer mit einem lächelnden Smiley zu setzen. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber „wie immer“ unterschreibt – also auch mit lächelndem Smiley. Ob sich das allerdings immer gerichtlich durchsetzen lässt, darf bezweifelt werden.