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Volkelt-Briefe

Bilanzrecht: Neue Vorschriften für eigene Anteile an der GmbH

Grund­sätz­lich ist die GmbH berech­tigt, eige­ne Antei­le zu erwer­ben. Jetzt hat das BMF neue Vor­schrif­ten … dazu erlas­sen, wie eige­ne Antei­le in der Han­dels- und Steu­er­bi­lanz aus­ge­wie­sen wer­den müs­sen. Danach gilt: Der Erwerb durch die GmbH wird als Kapi­tal­her­ab­set­zung gewer­tet. Die Ver­äu­ße­rung eige­ner Antei­le wie eine Kapi­tal­erhö­hung mit ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen. Neue Vor­ga­ben gibt es auch für die Ver­bu­chung eines even­tu­el­len Unter­schieds­be­tra­ges zwi­schen Wert und Kauf­preis und die Ver­bu­chung der Auf­wen­dun­gen (BMF-Schrei­ben vom 27.11.2013, IV C 2 – S 2742/07/10009).

Will einer der GmbH-Gesell­schaf­ter aus­schei­den und über­nimmt kei­ner der ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter den Anteil und ist kein geeig­ne­ter Käu­fer vor­han­den, müs­sen Sie zunächst die steu­er­li­chen Fol­gen der Über­nah­me des Anteils durch die GmbH prü­fen. Wei­chen Markt­wert und Ver­äu­ße­rungs­preis weit von­ein­an­der ab, kann das bei einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung zu einer Gewinn­besteuerung füh­ren. Hier muss der Steu­er­be­ra­ter genau prüfen.

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