Nur wenige Geschäftsführer vereinbaren mit Beratern Erfolgshonorare. Das …
betrifft die Auftragsvergabe an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Erfolgshonorare mit diesen Berufsgruppen dürfen unter ganz bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Das sind z. B.: Das Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall vereinbart werden (also nicht für ein Dauermandat) oder der Auftraggeber wird aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten. Im Grundsatz bleibt es damit bei den gewohnt teuren Gebühren für die Beratungsleistungen von Freiberuflern – eine Konkurrenz über einen echten Preiswettbewerb gibt es nicht.
Für die Praxis: Trotz dieser strengen Voraussetzungen ergeben sich Möglichkeiten für eine erfolgsabhängige Beauftragung. Prüfen Sie in diesen Fällen:
- Prüfen Sie, ob bei Forderungsausfällen unter Risikobedingungen eine Erfolgsvereinbarung zu einem besseren Ergebnis für Sie führt als z. B. der Verkauf der ausstehenden Forderungen im Factoring.
- Prüfen Sie in allen Fällen von Gewährleistungen, ob Sie mit einer erfolgsbezogenen Honorarvereinbarung weitergehende Forderungen durchsetzen können.
- Prüfen Sie, ob Sie einen komplizierten Schadensersatz von vorne herein aus dem Weg gehen oder mit einer Erfolgsvereinbarung besser führen bzw. abwehren können.
- Prüfen Sie bei finanzgerichtlichen Verfahren, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars Vorteile bringt – z. B. weil Sie von den Auswirkungen einer strittigen Steuer-Veranlagung existenziell betroffen sind.
Der Ausgang von rechtlichen Verfahren und Prozessen birgt immer Risiken. Selbst wenn die „Rechtslage“ auf den ersten Blick für Sie spricht, ist das kein Garant dafür, dass Sie sich durchsetzen können. Oft entscheiden die Beratungsqualität und ein langer Atem. Viele Prozesse werden erst in 2. Instanz gelöst.