„Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss der GmbH nicht termingerecht vorlege?“ – so …
die Anfrage eines Kollegen, der den Jahresabschluss seiner mittelgroßen GmbH bis zum 31.8. des Jahres durch die Gesellschafter feststellen lassen muss (vgl. Nr. 31/2013). Für den Geschäftsführer gilt:
- Als Geschäftsführer sind Sie zuständig zur Vorlage der Steuererklärungen (Jahresabschluss) der GmbH. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Die Gesellschafter können den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer entstandenen Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage: In einem Urteil heißt es: „Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzten Fristen den Gesellschaftern vorgelegt wird. Unterlässt er das, stellt das ein gravierendes Fehlverhalten dar“. Das rechtfertigt eine sofortige Abberufung aus dem Amt – aus wichtigem Grund. Weitere Rechtsfolge: In der Regel kann auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund und damit „fristlos“ aufgekündigt werden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).
Für die Praxis: Gibt es zwischen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesellschaftern Probleme, müssen Sie die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses genau nehmen. Bedenken Sie, dass Ihnen das Fristversäumnis bei künftigen Auseinandersetzungen noch Jahre später vorgehalten werden kann – z. B. als Beleg für Ihre Unzuverlässigkeit oder für ein Fehlverhalten.