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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Aufgabe: Gravierende Fehler mit dem Jahresabschluss

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so …

die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der den Jah­res­ab­schluss sei­ner mit­tel­gro­ßen GmbH bis zum 31.8. des Jah­res durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen muss (vgl. Nr. 31/2013). Für den Geschäfts­füh­rer gilt:

  1. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie zustän­dig zur Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen (Jah­res­ab­schluss) der GmbH. Ver­stö­ße gegen die­se Vor­schrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  2. Die Gesell­schaf­ter kön­nen den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.

Die Rechts­la­ge: In einem Urteil heißt es: „Der Geschäfts­füh­rer hat dafür zu sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­ten Fris­ten den Gesell­schaf­tern vor­gelegt wird. Unter­lässt er das, stellt das ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten dar“. Das recht­fer­tigt eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus dem Amt – aus wich­ti­gem Grund. Wei­te­re Rechts­fol­ge: In der Regel kann auch der Anstel­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund und damit „frist­los“ auf­ge­kün­digt wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).

Für die Pra­xis: Gibt es zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, müs­sen Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses genau neh­men. Beden­ken Sie, dass Ihnen das Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – z. B. als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit oder für ein Fehlverhalten.

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