Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ist die Befristung des Arbeitsverhältnisse auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, …
wenn mehrere (hier: 3) befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander abgeschlossen werden und damit insgesamt ein Zeitraum von über 11 Jahren (hier: 11 Jahre und 4 Monate) überbrückt wird (LAG Nürnberg, Urteil vom 11.7.2012, 4 Sa 82/12).
Für die Praxis: Wesentlich ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Befristung möglich ist, vertraglich und tatsächlich eingehalten sind. Im Urteil wird ausdrücklich angesprochen, dass der sachliche Grund für die Befristung stimmig sein muss. Im Verfahren ging es um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der für jeweils begrenzte Forschungsvorhaben eingesetzt wurde. In vergleichbaren Fällen (Forschung, Projektgeschäfte) ist danach eine solche Mehrfach-Befristung in der Praxis kein Problem.