Laufen die Geschäfte der GmbH, ist die Frage der Geschäftsführer-Haftung kein Problem. Kommt die GmbH aber ins Schlingern, geht es für den Geschäftsführer um Alles. Hauptproblem in der Praxis: Setzt das Gericht einen Insolvenzverwalter zur Abwicklung der Geschäfte der GmbH ein, haben Sie keinen Einfluss mehr auf das Verfahrens. Der prüft nämlich sämtliche Zahlungen nach. Stellt er unzulässige Zahlungen fest, …
müssen Sie sich dafür rechtfertigen. Da die Rechtsprechung hier immer wieder neue Maßstäbe anlegt, berichten wir hier regelmäßig. In den letzten Wochen hat der BGH dazu wieder 2 wichtige Urteile entschieden:
1. „Bankrott“ greift auch bei Vorteilsnahme durch den GF: Bankrott ist eine strafbare Handlung (§ 263 StGB, bis zu 5 Jahren Haft). Bisher blieb der Geschäftsführer im Zusammenhang mit einem Bankrott straffrei, wenn er sich oder einen Dritten bereicherte. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH macht der Geschäftsführer sich automatisch wegen Bankrottes strafbar. Das bedeutet eine Verschärfung der Rechtslage gegen den Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 15.5.2012, 3 StR 118/11).
Für die Praxis: Im Klartext bedeutet das, dass der Geschäftsführer sich auch dann strafbar macht, wenn er auf Weisung der Gesellschafter GmbH-Vermögen missbräuchlich verwendet. Bei entsprechenden Anweisungen sollten Sie vorsichtig agieren. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt prüfen lassen, ob die Anweisungen zur Auszahlung rechtlich korrekt sind (Rückzahlung von Gesellschafter-Darlehen, Auszahlung eines Gewinnvorschusses ohne entsprechende Rücklagen oder Ertragssituation usw.).
2. Geschäftsführer haftet bei Insolvenzverschleppung für die Forderungen der Neugläubiger: Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (§ 64 GmbH-Gesetz). Verstoßen Sie gegen diese sog. Insolvenzantragspflicht, haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. Auch dazu gibt es jetzt ein wichtiges neues Urteil des BGH: „Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind“ (BGH, Urteil vom 14.5.2012, II ZR 130/10).
Für die Praxis: Der Schaden umfasst alle Kosten (Z. B. auch die Kosten für die Löhne, Kosten für unbrauchbare Waren, Reisetätigkeiten usw.). Auch der entgangene Gewinn kann Teil des Schadens sein (BGH, Urteil vom 27.4.2009, II ZR 253/07). Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte (Überschuldung, Illiquidität, auch: drohende Zahlungsunfähigkeit) sollten Sie bei der Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen den Steuerberater mit der Prüfung des Liquiditätsstatus beauftragen.