(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
Formfehler bei der Einberufung können zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führen. Bei mangelhafter Ankündigung der Tagesordnung liegt selbst dann ein Formfehler vor, wenn die Gesellschafter ohnehin oder aus anderen Gründen bereits Kenntnis von der Tagesordnung hatten. Von vorne herein nichtig sind die Beschlüsse, wenn die Gesellschafterversammlung von einem nicht Berechtigten eingeladen wurde oder wenn nicht sämtliche Gesellschafter eingeladen wurden. Fehlen auf der Einladung Angaben zu Ort und Tag (Grenzfall: Uhrzeit), dann ist ein trotzdem ergangener Beschluss nichtig, kann aber geheilt werden. Alle anderen Form- und Fristverstöße (ohne eingeschriebenen Brief, Wochenfrist nicht eingehalten) führen zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Zwar können die Gesellschafter per Beschluss auf die Einhaltung von Formvorschriften verzichten. Das sollten Sie aber grundsätzlich nicht tun. Beispiel: Wenn Sie eine solche Gesellschafterversammlung vorzeitig verlassen müssen, können darin wirksam Beschlüsse trotz Ihrer Abwesenheit gefasst werden. Auch solche, die z. B. nicht in der Tagesordnung vorgesehen waren.
Geschäftsführung „praktisch”: Ablauf und Führung der Gesellschafterversammlung
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