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GmbH-Gesetz

§ 51 Form der Einberufung

(1) Die Beru­fung der Ver­samm­lung erfolgt durch Ein­la­dung der Gesell­schaf­ter mit­tels ein­ge­schrie­be­ner Brie­fe. Sie ist mit einer Frist von min­des­tens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Ver­samm­lung soll jeder­zeit bei der Beru­fung ange­kün­digt werden.

(3) Ist die Ver­samm­lung nicht ord­nungs­mä­ßig beru­fen, so kön­nen Beschlüs­se nur gefaßt wer­den, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter anwe­send sind.

(4) Das glei­che gilt in Bezug auf Beschlüs­se über Gegen­stän­de, wel­che nicht wenigs­tens drei Tage vor der Ver­samm­lung in der für die Beru­fung vor­ge­schrie­be­nen Wei­se ange­kün­digt wor­den sind.

Form­feh­ler bei der Ein­be­ru­fung kön­nen zur Nich­tig­keit oder Anfecht­bar­keit der in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se füh­ren. Bei man­gel­haf­ter Ankün­di­gung der Tages­ord­nung liegt selbst dann ein Form­feh­ler vor, wenn die Gesell­schaf­ter ohne­hin oder aus ande­ren Grün­den bereits Kennt­nis von der Tages­ord­nung hat­ten. Von vor­ne her­ein nich­tig sind die Beschlüs­se, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung von einem nicht Berech­tig­ten ein­ge­la­den wur­de oder wenn nicht sämt­li­che Gesell­schaf­ter ein­ge­la­den wur­den. Feh­len auf der Ein­la­dung Anga­ben zu Ort und Tag (Grenz­fall: Uhr­zeit), dann ist ein trotz­dem ergan­ge­ner Beschluss nich­tig, kann aber geheilt wer­den. Alle ande­ren Form- und Frist­ver­stö­ße (ohne ein­ge­schrie­be­nen Brief, Wochen­frist nicht ein­ge­hal­ten) füh­ren zur Anfecht­bar­keit der Beschlüs­se. Zwar kön­nen die Gesell­schaf­ter per Beschluss auf die Ein­hal­tung von Form­vor­schrif­ten ver­zich­ten. Das soll­ten Sie aber grund­sätz­lich nicht tun. Bei­spiel: Wenn Sie eine sol­che Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­zei­tig ver­las­sen müs­sen, kön­nen dar­in wirk­sam Beschlüs­se trotz Ihrer Abwe­sen­heit gefasst wer­den. Auch sol­che, die z. B. nicht in der Tages­ord­nung vor­ge­se­hen waren.

Geschäfts­füh­rung „prak­tisch”: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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