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Volkelt-Briefe

BFH genehmigt Rücklage für Kosten der Betriebsprüfung

Jeden­falls für Groß­betriebe ist es laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) selbst­ver­ständ­lich, dass für die Kos­ten der Mit­wir­kung an der Betriebs­prü­fung (§ 3 BpO) eine Rück­la­ge gebil­det wer­den darf. Und zwar auch dann, …

wenn die Prü­fungs­be­hör­de noch kei­ne Prü­fungs­an­ord­nung erlas­sen hat (BFH, Urteil vom 6.6.2012, I R 99/10).

Für die Pra­xis: Das betrifft zumin­dest alle abge­lau­fe­nen Wirt­schafts­jah­re. Ach­tung: Die Rück­stel­lung muss abge­zinst wer­den. Auch klei­ne­re Betrie­be, die nicht anschluss­ge­prüft wer­den, kön­nen eine Rück­stel­lung für die Betriebs­prü­fung bil­den, wenn die Prü­fungs­an­ord­nung der Finanz­be­hör­den vor­liegt. Zuläs­sig ist laut Finanz­be­hör­den auch die sog. GDPdU-Rück­stel­lung – damit wird für die Kos­ten eine Rück­stel­lung gebil­det, die für eine not­wen­di­ge Soft­ware-Umstel­lung auf­grund von FA-Erfor­der­nis­sen anfallen.

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