Unfälle auf der Wegstrecke zwischen der Arbeitsstätte auf dem Weg zur „Nahrungsaufnahme“ (Kantine, Restaurant) ereignen, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Nicht aber Unfälle auf Wegstrecken, auf denen private Erledigungen vorgenommen werden – also z. B. private Einkäufe oder Behördengänge (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.3.2015, L 3 U 225/10). …
Die Berufsgenossenschaft hatte wenige Tage nach einem Unfall eine Kollegin zum Unfallhergang befragt und dabei festgestellt, dass die Arbeitnehmerin in privater Angelegenheit unterwegs war. Eine gewisse Zurückhaltung beim Auskunftsersuchen von Behörden oder Versicherungen ist sich nicht verkehrt – zumal dann u. U. auch Mutmaßungen oder sogar falsche Aussagen gerichtserhebliche Bedeutung bekommen können.