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Volkelt-Briefe

Zurückhaltung ist der bessere Umgang mit der Berufsgenossenschaft

Unfäl­le auf der Weg­stre­cke zwi­schen der Arbeits­stät­te auf dem Weg zur „Nah­rungs­auf­nah­me“ (Kan­ti­ne, Restau­rant) ereig­nen, sind von der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung gedeckt. Nicht aber Unfäl­le auf Weg­stre­cken, auf denen pri­va­te Erle­di­gun­gen vor­ge­nom­men wer­den – also z. B. pri­va­te Ein­käu­fe oder Behör­den­gän­ge (Hes­si­sches Lan­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil vom 24.3.2015, L 3 U 225/10). …

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft hat­te weni­ge Tage nach einem Unfall eine Kol­le­gin zum Unfall­her­gang befragt und dabei fest­ge­stellt, dass die Arbeit­neh­me­rin in pri­va­ter Ange­le­gen­heit unter­wegs war. Eine gewis­se Zurück­hal­tung beim Aus­kunfts­er­su­chen von Behör­den oder Ver­si­che­run­gen ist sich nicht ver­kehrt – zumal dann u. U. auch Mut­ma­ßun­gen oder sogar fal­sche Aus­sa­gen gerichts­er­heb­li­che Bedeu­tung bekom­men können.

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