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Zinsschranke

Mit der Unter­neh­men­steu­er-Reform wur­de der § 8a KStG zum 1.1.2008 abge­schafft und durch eine sog. „Zins­schran­ke“ für alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten abge­löst. Danach kann der Unter­neh­mer kann grund­sätz­lich die Schuld­zin­sen in Höhe sei­ner Zins­er­trä­ge abzie­hen. Bis zu 3 Mio. EUR ist die­ser Zins­sal­do immer in vol­lem Umfang abzugsfähig.

Für dar­über hin­aus­ge­hen­de Zins­er­trä­ge gilt:

 Der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist nur noch bis zur Höhe von 30 % des Gewinns vor Zin­sen und Steu­ern und Abschrei­bun­gen (EBITDA) zulässig.

 Ein über­stei­gen­der Zins­auf­wand kann in den fol­gen­den unbe­grenzt Jah­ren abge­zo­gen wer­den (Zins­vor­trag).

Es gel­ten fol­gen­de Aus­nah­me­re­ge­lung: Bei Unter­neh­men, bei denen die Zins­schran­ke von 30 % zwar über­schrit­ten wird. greift die Zins­schran­ke nicht, wenn die Unter­neh­men nach­wei­sen kön­nen, dass z. B. eine aus­län­di­sche Toch­ter­ge­sell­schaft eine ver­gleich­ba­re Finanz­struk­tur wie sie selbst auf­weist (Escape-Klau­sel). Eben­so ist eine gering­fü­gi­ge Unter­schrei­tung der Eigen­ka­pi­tal­quo­te bis zu 1 Pro­zent­punkt uner­heb­lich. Die Rege­lun­gen zur Zins­schran­ke fin­den auch dann kei­ne Anwen­dung, wenn das Unter­neh­men nicht zu einem Kon­zern gehört. Dazu wird auf einen Kon­zern­be­griff i. S. der Zins­schran­ken­re­ge­lung abgestellt.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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