Der Koalitionsausschuss der Bundesregeirung berät zur Zeit auch über die sog. zeitnahe Betriebsprüfung. Was kommt da auf die Unternehmen zu? > Unsere TIPPS
In einigen Bundesländern – z. B. in NRW – praktiziert die Betriebsprüfung bereits die sog. Zeitnahe Betriebsprüfung. Damit soll der zeitliche Abstand zwischen Veranlagungszeitraum und Prüfung verringert werden. Mit der zeitnahen Prüfung wird die Prüfung sämtlicher Steuerunterlagen und Steuervorgänge schon vor Einreichung der endgültigen Steuererklärung durchgeführt. Die zeitnahe Betriebsprüfung soll für alle Unternehmen eingeführt werden, die anschlussgeprüft werden. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist, dass das zu prüfende Unternehmen seine steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit ohne Beanstandung erfüllt hat.
Zur zeitnahen Betriebsprüfung muss das Unternehmen eine ausführliche steuerliche Selbstauskunft geben. Diese umfasst Angaben zu allen gesellschaftlichen und steuerlichen Änderungen (z. B. Gesellschafterwechsel), die Aufzählung und freiwillige Nennung von prüfungsrelevanten Sachverhalten (Zukäufe, Änderung von Verrechnungspreisen). Nachteil: Das Unternehmen muss viele zusätzliche Informationen preisgeben. Das führt dies in der Praxis nicht nur zu einem erheblichen Mehraufwand, es schränkt auch Ihr taktisches Verhalten während der Betriebsprüfung ein.
Für die Praxis: Die sog. zeitnahe Betriebsprüfung wird z. Z. bereits vereinzelt durchgeführt und befindet sich in einer Testphase. In Nordrhein-Westfalen setzt die Finanzverwaltung dieses Instrument bereits verstärkt ein. In den meisten Bundesländern wird die zeitnahe Betriebsprüfung noch nicht angewendet oder sie findet erst vereinzelt statt (z. B. in Hessen). Diese Prüfungsmethode gewinnt an Bedeutung und wird nach der heutigen Sitzung des Steuerausschusses der Bundesregierung flächendeckend angewandt.
Siehe dazu auch Volkelt-Brief Nr. 18/2010