Nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Nr. 47/2012) und dem Verwaltungsgericht Aachen (vgl. Nr. 8/2013) hat jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Praxis der Behörden in Sachen Internet-Pranger bei festgestellten Hygienemängeln moniert. Die Veröffentlichung …
ist weder durch EU- noch durch deutsches Verfassungsrecht gedeckt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.2.2013, 6 B 10035/13).
Für die Praxis: Damit liegt jetzt erstmals eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts in der Sache vor. Gehen Sie davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den nächsten Monaten dazu Stellung nehmen wird. Das Gericht wird dazu wohl eine Anfrage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof richten. Eine endgültige Entscheidung in der Sache ist allerdings in 2013 nicht mehr zu erwarten. Bis dahin müssen betroffene Betriebe mit der völlig unterschiedlichen Verwaltungspraxis in Deutschland leben und nachteilige Einträge ggf. per Einstweiliger Verfügung angehen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Mein Lesetipp fürs Wochenende: Die Kunst des klugen Handelns